KI-Recht & AI-Compliance

Rechtsanwalt KI-Recht - Beratung zum AI Act, KI-Governance und AI-Compliance
Umfassende Beratung zur rechtmäßigen Nutzung von Künstlicher Intelligenz, Umsetzung der EU-KI-Verordnung (AI Act) und weiteren anwendbaren gesetzlichen Anforderungen sowie Aufbau von KI-Governance-Strukturen.

Lösungen im Bereich KI-Recht & AI-Compliance

KI-Governance und AI-Act-Compliance

Eine wirksame KI-Governance muss über den AI Act hinausgehen und Datenschutz, Urheberrecht, Geheimnisschutz und branchenspezifische Anforderungen miteinander verzahnen.

Ich unterstütze beim Aufbau ganzheitlicher KI-Governance-Strukturen – von Implementierungsprojekten und KI-Richtlinien über Risikoregister bis hin zu Mitarbeiterschulungen.

KI-Vertragsgestaltung

Klassische Vertragstypen stoßen an ihre Grenzen, wenn es um Beschaffung, Entwicklung oder Integration von KI-Systemen geht.

Wie wird die Leistungsfähigkeit eines Modells zugesichert? Wer haftet bei fehlerhaften Ergebnissen?

Ich entwickle maßgeschneiderte KI-Verträge – Entwicklungsvereinbarungen, Lizenz- und Nutzungsverträge, Data Agreements – mit klaren Regelungen zu Haftung, Gewährleistung und Verantwortlichkeiten.

Trainingsdaten und geistiges Eigentum

Das Training von KI-Modellen wirft Fragen an der Schnittstelle von Urheberrecht, Datenschutz und Geheimnisschutz auf:

Wann dürfen geschützte Inhalte für das Training verwendet werden? Welche Rolle spielt die Text-and-Data-Mining-Schranke? Wem gehören KI-generierte Ergebnisse?

Ich berate KI-Anbieter und Anwender zu Trainingsdaten-Compliance, IP-Rechten an KI-Outputs und dem Schutz eigener Daten und Geschäftsgeheimnisse.

KI und Arbeitsrecht

Der Einsatz von KI im Unternehmen hat unmittelbare arbeitsrechtliche Auswirkungen – von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats über den Beschäftigtendatenschutz bis zur Hochrisiko-Einstufung bestimmter KI-Anwendungen im HR-Bereich nach dem AI Act.

Ich gestalte Betriebsvereinbarungen und begleite die datenschutzkonforme Einführung KI-gestützter HR-Prozesse.

KI in regulierten Branchen

Der Einsatz von KI im Finanzsektor, Gesundheitswesen oder in der öffentlichen Verwaltung unterliegt branchenspezifischen Anforderungen, die über den AI Act hinausgehen.

Ich berate bei der Einstufung von KI-Systemen, Konformitätsbewertungen und der Entwicklung branchenangepasster Governance-Strukturen.

Referenzen

Beratung eines öffentlichen Auftraggebers bei der Beschaffung einer KI-Lösung
Gestaltung und Verhandlung der Vertragswerke für die Beschaffung einer KI-Lösung im öffentlichen Sektor, insbesondere zu Haftung, Datenschutz und AI-Act-Compliance.

Öffentlicher Sektor

Vergabe & KI-Vertragssicherheit
Begleitung einer regionalen Genossenschaftsbank bei der Implementierung ihrer KI-Governance
Erstellung einer unternehmensweiten KI-Richtlinie sowie Prüfung und Bewertung der eingesetzten KI-Anwendungen anhand der Verbotstatbestände des AI Act.

Governance-Paket

KI-Richtlinie & Verbotsprüfung

Aktuelle Urteile (Stand: 15.7.2026)

Markenrecht
Unionsmarke
EuG bestätigt: Unionsmarke „OPENAI“ ist beschreibend – keine Eintragung für Software und KI-Dienste (EuG)

Sachverhalt: OpenAI, Inc. meldete am 15. Juni 2023 beim EUIPO die Wortmarke „OPENAI“ als Unionsmarke an – unter anderem für Software, Entwicklungstools und Cloud-Dienste (Klassen 9, 42, 45). Der Prüfer wies die Anmeldung am 5. Dezember 2024 teilweise zurück, die Beschwerdekammer bestätigte dies am 10. Juni 2025 (R 190/2025-5). OpenAI klagte vor dem EuG.

Wesentliche Normen:

  • Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV (absolute Schutzhindernisse)
  • Art. 7 Abs. 1 lit. c) UMV (beschreibende Zeichen)
  • Art. 7 Abs. 3 UMV (Verkehrsdurchsetzung)
  • Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung)

Entscheidung: Das EuG bestätigte die teilweise Zurückweisung. Das relevante englischsprachige Publikum erkennt die Bestandteile „open“ und „AI“ im Zeichen unmittelbar – auch ohne Leerzeichen. Im Kontext von IT-Produkten wird „open“ als „frei zugänglich“ oder „nicht beschränkt“ verstanden; „AI“ ist die allgemein bekannte Abkürzung für „artificial intelligence“. Die Zusammensetzung folgt englischen Grammatikregeln (Adjektiv vor Substantiv) und enthält kein syntaktisch ungewöhnliches Element. OpenAIs Argument, das Zeichen sei ein bedeutungsloser Neologismus, wies das Gericht zurück: Das Fehlen eines Leerzeichens begründe keinen schöpferischen Charakter. Es sei auch unerheblich, dass „open AI“ nicht im Wörterbuch stehe – eine beschreibende Marke muss nicht in der Alltagssprache gebräuchlich sein (Rn. 38, 39). Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen – von Software über Cloud-Computing bis hin zu Identitätsprüfungsdiensten – könnten auf frei zugänglicher KI basieren; die Beschwerdekammer durfte daher eine Gesamtbegründung verwenden (Rn. 48, 49). Die Markenbekanntheit half nicht: Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV betrifft nur die intrinsischen Eigenschaften eines Zeichens; die tatsächliche Benutzung kann erst im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV) berücksichtigt werden (Rn. 60). Auch Eintragungen in über 30 Drittstaaten binden das EUIPO nicht – das EU-Markensystem ist ein autonomes Rechtssystem (Rn. 69).

Fazit & Praxis-Empfehlung: Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie des EuG bei beschreibenden Zeichen im Technologiebereich. Wer Markennamen aus gängigen Begriffen wie „open“, „smart“, „digital“ oder „AI“ zusammensetzt, muss mit einer Zurückweisung rechnen – selbst bei erheblicher Marktbekanntheit. Unternehmen der KI-Branche sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Markenanmeldungen originär unterscheidungskräftig sind, oder hilfsweise den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung vorbereiten. Die Beschwerdekammer hat angekündigt, dass nach Rechtskraft das Verfahren zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV) fortgesetzt wird – angesichts der weltweiten Bekanntheit der Marke durchaus aussichtsreich.

EuG, Urteil vom 15.7.2026 (T-555/25) - Vorinstanzen: EUIPO, Beschwerdekammer, EUIPO, Prüfer

Künstliche Intelligenz
Patentrecht
BGH verneint Erfindereigenschaft für KI-System DABUS (BGH)

Sachverhalt: Ein Anmelder reichte beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eine Patentanmeldung ein und benannte das KI-System DABUS als alleinigen Erfinder. Das Amt wies die Anmeldung zurück. Das Bundespatentgericht in München gestattete anschließend hilfsweise die Benennung des Anmelders als Erfinder, ergänzt um den formularmäßigen Zusatz, er habe die KI zur Generierung der Erfindung veranlasst. Beide Parteien zogen hiergegen vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Wesentliche Normen:

  • § 37 Abs. 1 PatG
  • § 6 PatG
  • § 42 PatG

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ausschließlich natürliche Personen als Erfinder benannt werden durften. Ein maschinelles System besaß keine Erfindereigenschaft. Der Einsatz einer KI stand einer Patentierung jedoch nicht entgegen, solange der maßgeblich beteiligte Mensch benannt wurde. Ein zusätzlicher Hinweis auf dem amtlichen Formular, dass die KI zur Erfindung veranlasst wurde, war rechtlich unerheblich, führte aber nicht zur formellen Zurückweisung der gesamten Anmeldung.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Diese Entscheidung zieht eine klare rechtliche Leitplanke für den Umgang mit KI-generierten Innovationen. Unternehmen der Digitalbranche müssen zwingend natürliche Personen als Erfinder benennen, auch wenn eine KI die maßgebliche technische Lehre geliefert hat. Es ist dringend zu empfehlen, die internen Prozesse für Erfindungsmeldungen anzupassen, um den menschlichen Input (z. B. Problemdefinition, Datentraining, Prompting) präzise zu dokumentieren und formale Schutzrechtsverluste zu vermeiden.

BGH, Beschluss vom 11.6.2024 (X ZB 5/22) - Vorinstanzen: Bundespatentgericht, 11 W (pat) 5/21

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