KI-Recht & AI-Compliance

Rechtsanwalt KI-Recht - Beratung zum AI Act, KI-Governance und AI-Compliance
Umfassende Beratung zur rechtmäßigen Nutzung von Künstlicher Intelligenz, Umsetzung der EU-KI-Verordnung (AI Act) und weiteren anwendbaren gesetzlichen Anforderungen sowie Aufbau von KI-Governance-Strukturen.

Lösungen im Bereich KI-Recht & AI-Compliance

KI-Governance und AI-Act-Compliance

Eine wirksame KI-Governance muss über den AI Act hinausgehen und Datenschutz, Urheberrecht, Geheimnisschutz und branchenspezifische Anforderungen miteinander verzahnen.

Ich unterstütze beim Aufbau ganzheitlicher KI-Governance-Strukturen – von Implementierungsprojekten und KI-Richtlinien über Risikoregister bis hin zu Mitarbeiterschulungen.

KI-Vertragsgestaltung

Klassische Vertragstypen stoßen an ihre Grenzen, wenn es um Beschaffung, Entwicklung oder Integration von KI-Systemen geht.

Wie wird die Leistungsfähigkeit eines Modells zugesichert? Wer haftet bei fehlerhaften Ergebnissen?

Ich entwickle maßgeschneiderte KI-Verträge – Entwicklungsvereinbarungen, Lizenz- und Nutzungsverträge, Data Agreements – mit klaren Regelungen zu Haftung, Gewährleistung und Verantwortlichkeiten.

Trainingsdaten und geistiges Eigentum

Das Training von KI-Modellen wirft Fragen an der Schnittstelle von Urheberrecht, Datenschutz und Geheimnisschutz auf:

Wann dürfen geschützte Inhalte für das Training verwendet werden? Welche Rolle spielt die Text-and-Data-Mining-Schranke? Wem gehören KI-generierte Ergebnisse?

Ich berate KI-Anbieter und Anwender zu Trainingsdaten-Compliance, IP-Rechten an KI-Outputs und dem Schutz eigener Daten und Geschäftsgeheimnisse.

KI und Arbeitsrecht

Der Einsatz von KI im Unternehmen hat unmittelbare arbeitsrechtliche Auswirkungen – von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats über den Beschäftigtendatenschutz bis zur Hochrisiko-Einstufung bestimmter KI-Anwendungen im HR-Bereich nach dem AI Act.

Ich gestalte Betriebsvereinbarungen und begleite die datenschutzkonforme Einführung KI-gestützter HR-Prozesse.

KI in regulierten Branchen

Der Einsatz von KI im Finanzsektor, Gesundheitswesen oder in der öffentlichen Verwaltung unterliegt branchenspezifischen Anforderungen, die über den AI Act hinausgehen.

Ich berate bei der Einstufung von KI-Systemen, Konformitätsbewertungen und der Entwicklung branchenangepasster Governance-Strukturen.

Referenzen

Beratung eines öffentlichen Auftraggebers bei der Beschaffung einer KI-Lösung
Gestaltung und Verhandlung der Vertragswerke für die Beschaffung einer KI-Lösung im öffentlichen Sektor, insbesondere zu Haftung, Datenschutz und AI-Act-Compliance.

Öffentlicher Sektor

Vergabe & KI-Vertragssicherheit
Begleitung einer regionalen Genossenschaftsbank bei der Implementierung ihrer KI-Governance
Erstellung einer unternehmensweiten KI-Richtlinie sowie Prüfung und Bewertung der eingesetzten KI-Anwendungen anhand der Verbotstatbestände des AI Act.

Governance-Paket

KI-Richtlinie & Verbotsprüfung

Aktuelle Urteile (Stand: 1.6.2026)

Patentrecht
Künstliche Intelligenz
BGH im DABUS-Fall: KI kann nicht als Erfinder patentiert werden – Natürliche Person zwingend erforderlich (BGH)

Sachverhalt: Ein Anmelder reichte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung für einen speziellen Lebensmittelbehälter ein. Als Erfinder benannte er auf dem amtlichen Formular das KI-System „DABUS“ mit dem expliziten Zusatz, die Erfindung sei selbstständig durch die Künstliche Intelligenz erzeugt worden. Das DPMA wies die Anmeldung zurück, da nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden könnten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und später vor dem Bundesgerichtshof versuchte der Anmelder über verschiedene Hilfsanträge, entweder die KI als alleinigen Erfinder eintragen zu lassen, gänzlich auf die Nennung eines Erfinders zu verzichten oder sich selbst einzutragen, versehen mit dem formalen Hinweis in der Patentbeschreibung, die KI habe die Erfindung geschaffen.

Wesentliche Normen:

  • § 6 PatG (Recht auf das Patent)
  • § 37 Abs. 1 PatG (Erfinderbenennung)
  • § 42 Abs. 3 PatG (Zurückweisung der Anmeldung)

Entscheidung: Der BGH bestätigte, dass ein maschinelles System nach deutschem Recht nicht als Erfinder anerkannt werden konnte. Die Erfindereigenschaft war gesetzlich zwingend an eine natürliche Person geknüpft, da nur diese originär Träger von Rechten (wie dem Erfinderpersönlichkeitsrecht) sein konnte. Das Gericht betonte, dass auch bei einem massiven Einsatz von Künstlicher Intelligenz zwingend ein Mensch als Erfinder zu benennen war. Es genügte dafür bereits ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hatte. Zusätze in der Patentbeschreibung, welche die Schöpferschaft der KI hervorhoben und so die menschliche Erfindereigenschaft infrage stellten, bewertete der Senat als unzulässig. Lediglich ein isolierter und rechtlich irrelevanter Hinweis auf dem Formular, wonach der menschliche Erfinder die KI zur Generierung veranlasst habe, führte nicht zur Zurückweisung der gesamten Anmeldung.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieser Leitentscheid steckt die juristischen Leitplanken für KI-assistierte Forschung und Entwicklung (F&E) fest ab.
Handlungsempfehlung: Unternehmen müssen bei Patentanmeldungen zwingend die beteiligten natürlichen Personen (z.B. Data Scientists, Ingenieure oder Projektleiter) als Erfinder benennen, selbst wenn eine KI die konzeptionelle Hauptarbeit geleistet hat. Verzichten Sie strikt darauf, die KI auf offiziellen Formularen oder in den Patentansprüchen als (Mit-)Erfinder zu deklarieren, da dies die formelle Zurückweisung des Patents riskiert. Dokumentieren Sie intern stattdessen den menschlichen Beitrag präzise (wie die Problemdefinition, das Training der Modelle oder die finale Auswahl der von der KI generierten Ergebnisse), um die Erfinderstellung Ihrer Mitarbeiter im Streitfall rechtfertigen zu können.

BGH, Beschluss vom 11.6.2024 (X ZB 5/22) - Vorinstanzen: BPatG (GRUR 2022, 1213)

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