KI-Recht & AI-Compliance in Köln

EU AI Act, KI-Training, Social-Media-Daten und generative KI im Rheinland

Rechtsanwalt für KI-Recht und AI-Compliance in Köln

Aktuelle Urteile aus Köln und Umgebung (Stand 2026)

Urheberrecht
Künstliche Intelligenz
Keine Urheberrechtsverletzung bei rein motivischer KI-Bildgenerierung aus fremder Vorlage (OLG Düsseldorf)

Sachverhalt: Die Antragstellerin fertigte ein fotografisches Unterwasserbild eines Hundes an, der nach einem roten Spielzeug schnappt. Der Antragsgegner lud diese Fotografie in eine KI-Software hoch, ließ damit ein comichaftes Bild desselben Motivs generieren und veröffentlichte dieses auf seiner Website. Die Fotografin machte daraufhin zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf und in der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Wesentliche Normen:

  • § 2 Abs. 2 UrhG
  • § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG
  • § 72 UrhG
  • § 97 Abs. 1 UrhG

Entscheidung: Das Gericht wies den Antrag zurück und verneinte eine Urheberrechtsverletzung. Das erzeugte KI-Bild stellte zwar mangels nachgewiesener menschlich-kreativer Einflussnahme beim Prompting kein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Gleichzeitig lag jedoch keine rechtswidrige Vervielfältigung der Originalfotografie vor. Der Antragsgegner übernahm für das KI-Bild lediglich das gemeinfreie, ungeschützte Motiv des Hundes. Die den Schutz der Originalfotografie begründenden individuellen Elemente – wie die gewählte Perspektive, Unschärfe und dynamische Belichtung – fanden sich im comichaften KI-Output nicht wieder.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil bildete eine juristische Leitplanke für den kreativen Einsatz von generativer KI. Für Unternehmen der Digitalbranche bedeutet dies: Wer fremde Bilder als KI-Input nutzt, begeht nicht zwingend eine Urheberrechtsverletzung, solange der Output lediglich die abstrakte Idee oder das Motiv aufgreift, ohne die spezifischen schöpferischen Merkmale des Originals zu übernehmen. Gleichzeitig veranschaulicht die Entscheidung drastisch, dass Sie ohne nachweisbare und komplexe Prompt-Entscheidungen keinerlei eigene Urheberrechte an KI-generierten Bildern erwerben. Etablieren Sie daher intern zwingend Prozesse zur exakten Dokumentation der menschlichen Eingriffe bei der KI-Erstellung.

OLG Düsseldorf · Urteil · 2.4.2026 · 20 W 2/26

KI-Training
DSGVO
Zulässigkeit der Nutzung öffentlicher Social-Media-Daten für KI-Training (OLG Köln)

Sachverhalt: Ein in Düsseldorf ansässiger Verbraucherschutzverein ging vor dem Oberlandesgericht Köln im Eilverfahren gegen die europäische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Digitalkonzerns (mit irischer Aufsichtsbehörde) vor. Der Betreiber kündigte an, öffentlich einsehbare Nutzerdaten aus den Netzwerken Facebook und Instagram für das Training seiner eigenen generativen Künstlichen Intelligenz zu verwenden. Den Nutzern bot das Unternehmen im Vorfeld ein Widerspruchsrecht (Opt-out) an und ergriff technische Maßnahmen zur Deidentifizierung.

Wesentliche Normen:

  • Art. 5 Abs. 2 DMA
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • Art. 9 Abs. 1 DSGVO

Entscheidung: Das Gericht wies den Unterlassungsantrag vollumfänglich zurück. Die bloße Einspeisung der deidentifizierten Plattformdaten in ein unstrukturiertes Datensilo zum KI-Training stellte keine unzulässige Profil-Zusammenführung nach dem Digital Markets Act (DMA) dar. Zudem war die Datenverarbeitung durch das berechtigte wirtschaftliche Interesse des Unternehmens nach der DSGVO legitimiert. Die Interessen der Nutzer traten im Rahmen der Abwägung zurück, da die betreffenden Daten ohnehin öffentlich zugänglich waren, die Eingriffsintensität durch Pseudonymisierung abgemildert wurde und ein funktionsfähiges, transparentes Widerspruchsrecht bestand.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für KI-Entwickler und Plattformbetreiber erheblich. Um als Digitalunternehmen öffentlich verfügbare Nutzerdaten (First Party Data) DSGVO-konform für das Training von KI-Modellen nutzen zu können, müssen Sie zwingend eine opt-out-Lösung (Widerspruchsrecht) implementieren, transparent im Voraus informieren und technische Filter zur Deidentifizierung sensibler Daten anwenden.

OLG Köln · Urteil · 23.5.2025 · 15 UKl 2/25

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