KI-Recht & AI-Compliance in München

EU AI Act, KI-Governance und Haftungsfragen für Tech- und Forschungsstandort München

Rechtsanwalt für KI-Recht und AI-Compliance in München

Aktuelle Urteile aus München und Umgebung (Stand 2026)

KI-Haftung
Äußerungsrecht
Haftungsfalle KI-Übersicht: Suchmaschinenbetreiber haften als unmittelbare Störer für KI-generierte Antworten (LG München I)

Sachverhalt: Ein in München ansässiges Verlagshaus wehrte sich gegen rufschädigende Darstellungen in der Suchmaschine der Beklagten. Letztere blendete bei Suchanfragen sogenannte „Übersichten mit KI“ ein, die aus fremden Inhalten eigene Antworten generierten. Darin wurde den Verlagen fälschlicherweise vorgeworfen, unseriöse Geschäftspraktiken und Betrugsmaschen zu betreiben, obwohl die von der KI verlinkten Quellen diesbezüglich gar keinen Bezug zu den Klägerinnen aufwiesen.

Wesentliche Normen:

  • § 1004 BGB
  • § 823 Abs. 1 BGB
  • Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG

Entscheidung: Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage weitgehend statt. Das Gericht urteilte, dass die Suchmaschinenbetreiberin in diesem Fall als unmittelbare Störerin haftete. Im Gegensatz zur klassischen Verlinkung von Suchergebnissen schuf die KI-Übersicht durch eigenständige Strukturierung und inhaltliche Auswertung neue, eigene Aussagen. Da die Betreiberin sich diese generierten Inhalte somit zu eigen machte, griff die gesetzliche Haftungsprivilegierung für reine Vermittlungsdienste (Hostprovider) nicht. Die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen durch die KI verletzte das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen rechtswidrig.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Wer als Plattformbetreiber fremde Inhalte durch KI-Technologie zu neuen, eigenständigen Aussagen verdichtet, verlässt den sicheren Hafen der Provider-Privilegierung und trägt die direkte Inhaltsverantwortung. Für betroffene Unternehmen der Digitalbranche erleichtert dies die Rechtsdurchsetzung immens: Sie können gegen rufschädigende Falschaussagen direkt zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Suchmaschinen- oder Plattformbetreiber geltend machen, ohne erst langwierige Verfahren gegen die Urheber der ursprünglichen Websites anstrengen zu müssen.

LG München I · Endurteil · 28.5.2026 · 26 O 869/26

Künstliche Intelligenz
Urheberrecht
Urheberrechtsverletzung durch Memorisierung von Werken in KI-Sprachmodellen (LG München I)

Sachverhalt: Eine Verwertungsgesellschaft klagte vor dem Landgericht München I gegen die Betreiber eines bekannten generativen KI-Sprachmodells mit Unternehmenssitzen in Irland und den USA. Das System wurde unter anderem mit urheberrechtlich geschützten deutschen Liedtexten trainiert. Auf einfache Nutzeranfragen (Prompts) hin gab der auch in Deutschland abrufbare Chatbot diese Liedtexte wortwörtlich oder in leicht abgewandelter Form aus. Das KI-Modell fungierte hierbei wie ein fotografisches Gedächtnis, das die antrainierten und geschützten Werke unlizenziert reproduzierte.

Wesentliche Normen:

  • § 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht)
  • § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung)
  • § 44b UrhG (Text und Data Mining)
  • Art. 4 DSM-RL

Entscheidung: Das Landgericht München I bejahte eine klare Urheberrechtsverletzung. Die Fixierung der Liedtexte in den Parametern des Modells (Memorisierung) stellte eine unzulässige Vervielfältigung dar. Das Gericht entschied, dass diese Speicherung nicht von der gesetzlichen Schranke für Text und Data Mining gedeckt war, da der Trainingsprozess über eine privilegierte bloße Muster- und Informationsanalyse weit hinausging. Ferner wertete das Gericht die Ausgaben (Outputs) des Chatbots als rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung. Die Betreiber übten die vollständige Tatherrschaft über den Generierungsprozess aus und hafteten folglich als unmittelbare Täter.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil zerstört die bequeme Illusion der Branche, dass jegliches KI-Training pauschal durch Data-Mining-Schranken rechtlich abgesichert ist. Sobald ein KI-Modell urheberrechtlich geschützte Werke memorisiert und als Output ausgeben kann, drohen massive Haftungsrisiken. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen von KI-Entwicklern müssen umgehend proaktive Maßnahmen ergreifen: Trainingsdatenkorpora sind rigoros zu filtern (Deduplizierung), Opt-out-Erklärungen müssen respektiert werden und für geschützte Kerninhalte müssen zwingend Lizenzen eingeholt werden, um existenzbedrohende Unterlassungsverfügungen zu vermeiden.

LG München I · Urteil · 11.11.2025 · 42 O 14139/24

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