KI-Recht & AI-Compliance in Hamburg

EU AI Act, ChatGPT-Nutzung am Arbeitsplatz und Betriebsverfassung in der Hansestadt

Rechtsanwalt für KI-Recht und AI-Compliance in Hamburg

Aktuelle Urteile aus Hamburg und Umgebung (Stand 2026)

ChatGPT
Mitbestimmungsrecht
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei freiwilliger ChatGPT-Nutzung über private Accounts (ArbG Hamburg)

Sachverhalt: Ein Arbeitgeber in Hamburg ermutigte seine Beschäftigten, generative KI wie ChatGPT freiwillig als Arbeitswerkzeug zu nutzen. Hierfür stellten die Mitarbeiter über den Webbrowser eine Verbindung her und nutzten zwingend private Accounts, auf die der Arbeitgeber keinerlei Zugriff hatte. Es wurden weder dienstliche Accounts vergeben noch das Programm lokal installiert. Der Konzernbetriebsrat verlangte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Nutzungsverbot, da er seine zwingenden Mitbestimmungsrechte übergangen sah.

Wesentliche Normen:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten)
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Technische Überwachungseinrichtungen)
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz)

Entscheidung: Das Gericht zog den präventiven Blockadeversuchen des Betriebsrats den Stecker und wies die Anträge vollumfänglich ab. Die vom Arbeitgeber erlassenen KI-Richtlinien betrafen ausschließlich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Eine mitbestimmungspflichtige technische Überwachung lag nicht vor, da der Arbeitgeber mangels Zugriffs auf die privaten Accounts keinerlei Verhaltens- oder Leistungsdaten auswerten konnte und der reine Browser-Zugriff bereits durch eine Konzernbetriebsvereinbarung legitimiert war. Konkrete Gesundheitsgefahren wurden zudem nicht dargelegt.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil bestätigte die arbeitgeberseitige Handlungsfreiheit bei der Einführung webbasierter KI-Tools unter bestimmten Voraussetzungen. Für Inhouse-Juristen und Geschäftsführer der Digitalbranche bedeutete dies: Solange Mitarbeiter KI-Dienste freiwillig über private Accounts im Browser nutzten und der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die anfallenden Nutzungsdaten besaß, löste dies keine zwingende Mitbestimmung aus. Um Innovationsprozesse agil zu halten, empfahl sich für Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung der KI-Nutzungsvorgaben, wenngleich eine offene Kommunikation mit dem Betriebsrat zur Wahrung des Betriebsfriedens weiterhin essenziell blieb.

ArbG Hamburg · Beschluss · 16.1.2024 · 24 BVGa 1/24

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