Digitale Vertrags­gestaltung & IT-Verträge

Rechtsanwalt IT-Verträge - Softwarelizenzen, Plattformverträge und KI-Verträge
Verhandlung und Gestaltung komplexer Verträge an der Schnittstelle von Recht und Technologie – von klassischen IT-Verträgen bis hin zu KI-spezifischen Vereinbarungen.

Lösungen im Bereich Digitale Vertragsgestaltung & IT-Verträge

Software- und Lizenzverträge

Die Vielfalt der Lizenzmodelle – von On-Premise über Subscription bis Open Source – erfordert differenzierte vertragliche Gestaltung. Ich gestalte und verhandle Softwarelizenzverträge und entwickle Lizenzstrategien, die Rechtssicherheit mit wirtschaftlicher Flexibilität verbinden.

KI-Verträge

Der Einsatz Künstlicher Intelligenz erfordert Vertragstypen, für die es kaum Standardlösungen gibt:

Wie wird die Leistungsfähigkeit eines Modells beschrieben? Wer erhält Nutzungsrechte an KI-generierten Ergebnissen?

Ich entwickle maßgeschneiderte Vertragswerke für KI-Projekte unter Berücksichtigung der Anforderungen des AI Act, des Datenschutz- und des Urheberrechts.

Referenzen

Beratung eines öffentlichen Auftraggebers bei der Beschaffung einer KI-Lösung
Gestaltung und Verhandlung der Vertragswerke für die Beschaffung einer KI-Lösung im öffentlichen Sektor, insbesondere zu Haftung, Datenschutz und AI-Act-Compliance.

Öffentlicher Sektor

Vergabe & KI-Vertragssicherheit
Beratung einer IT-Unternehmensgruppe bei der Einführung und Nutzung verschiedener KI-Tools
Umfassende rechtliche Begleitung bei der unternehmensweiten Implementierung von KI-Anwendungen – einschließlich Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit, Erstellung interner KI-Nutzungsrichtlinien, Bewertung der Anforderungen nach dem AI Act sowie Gestaltung der vertraglichen Rahmenbedingungen mit den jeweiligen KI-Anbietern.

Leistungsschwerpunkte

Richtlinien, AI Act & Anbieterverträge

Aktuelle Urteile (Stand: 1.6.2026)

Button-Lösung
E-Commerce
Fehlender Warnhinweis auf dem Bestellbutton führt zur endgültigen Unwirksamkeit von Online-Maklerverträgen (BGH)

Sachverhalt: Eine Immobilienmaklerin bot online ein Einfamilienhaus zum Kauf an. Ein Kaufinteressent meldete sich telefonisch und erhielt daraufhin über eine automatisierte Maklersoftware eine E-Mail mit einem Link. Dieser Link führte zu einer Webseite der Maklerin. Dort bestätigte der Interessent durch das Setzen von Häkchen den Erhalt von Widerrufsbelehrung und Provisionshinweis. Um das vollständige Web-Exposé abzurufen und den Maklervertrag abzuschließen, klickte er abschließend auf einen Button mit der bloßen Aufschrift „Senden“. Später bat der Interessent per E-Mail um einen Besichtigungstermin in Stuttgart, wo sich die Immobilie befand, und kaufte das Haus schließlich für 985.000 EUR. Als die Maklerin ihre Provision in Höhe von rund 29.000 EUR einforderte, verweigerte der Käufer die Zahlung mit dem Verweis auf das fehlerhafte Zustandekommen des Vertrags.

Wesentliche Normen:

  • § 312j Abs. 3 BGB (Pflicht zur ausdrücklichen Bestätigung der Zahlungsverpflichtung / Button-Lösung)
  • § 312j Abs. 4 BGB (Rechtsfolge bei fehlender Erfüllung der Informationspflicht)
  • § 141 Abs. 1 BGB (Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts)

Entscheidung: Der BGH wies den Provisionsanspruch der Maklerin ab und hob das vorherige Urteil des OLG Stuttgart auf. Das Gericht entschied, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen die sogenannte Button-Lösung nach § 312j Abs. 4 BGB endgültig unwirksam war. Die Beschriftung der Schaltfläche mit „Senden“ reichte nicht aus, um den Verbraucher unmissverständlich auf die Eingehung einer (wenn auch bedingten) finanziellen Verpflichtung hinzuweisen. Erforderlich gewesen wäre die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbar eindeutige Wendung. Der BGH stellte klar, dass der Vertrag durch diesen Fehler nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam war. Auch die spätere E-Mail des Kunden zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins in Stuttgart heilte diesen Mangel nicht. Eine vertragliche Bestätigung hätte zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften zwingend denselben strengen Transparenzanforderungen genügen müssen.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Die Button-Lösung erweist sich in der digitalen Vertragsanbahnung als rechtliches Fallbeil für unpräzise Checkout-Prozesse. Das Urteil macht deutlich, dass auch bedingte Zahlungsverpflichtungen (wie die erfolgsabhängige Maklerprovision) zwingend einen eindeutig beschrifteten Bestell-Button erfordern.
Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie umgehend sämtliche digitalen Onboarding- und Bestellstrecken Ihres Unternehmens. Sobald ein Klick des Nutzers zu einem Vertrag führt, der eine – auch spätere oder bedingte – Zahlungsverpflichtung auslöst, muss der abschließende Button zwingend mit „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig beauftragen“ oder „kaufen“ beschriftet sein. Weiche Formulierungen wie „Senden“, „Weiter“ oder „Exposé anfordern“ führen zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags und zum Verlust jeglicher Vergütungsansprüche.

BGH, Urteil vom 9.10.2025 (I ZR 159/24) - Vorinstanzen: LG Stuttgart (MMR 2023, OLG Stuttgart (CR 2025

Aus dem Blog zum IT-Vertragsrecht

31. Mai 2026

Digitale Vertragsgestaltung mit Künstlicher Intelligenz: Chancen, Pflichten und Haftung

Generative KI verändert die Vertragserstellung grundlegend – mit neuen Haftungs- und Compliance-Fragen.

Dr. Valentin Zipfel

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