Digitale Vertragsgestaltung & IT-Verträge in München

Komplexe Technologie- und Projektverträge in der bayerischen Metropole

Rechtsanwalt für digitale Vertragsgestaltung und IT-Verträge in München

Aktuelle Urteile aus München und Umgebung (Stand 2026)

Schiedsverfahren
Prozessrecht
Unzulässigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes nach Konstituierung des Schiedsgerichts (BayObLG)

Sachverhalt: Die Antragstellerin, die X GmbH, begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ein von der Antragsgegnerin angestrengtes schiedsrichterliches Verfahren vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unzulässig sei. Die Antragsgegnerin machte dort als Zessionarin aus einem SaaS-Dienstleistungsvertrag Forderungen geltend und hatte die X GmbH versehentlich als Schiedsbeklagte benannt. Obwohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren einräumte, dass tatsächlich keine Schiedsvereinbarung mit der X GmbH bestand, wies sie darauf hin, dass das Schiedsgericht bereits vollständig konstituiert war, bevor der Feststellungsantrag beim Gericht einging.

Wesentliche Normen:

  • § 1032 Abs. 2 ZPO
  • § 1040 Abs. 2, Abs. 3 ZPO

Entscheidung: Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf den Feststellungsantrag als unzulässig. Nach dem klaren Wortlaut des § 1032 Abs. 2 ZPO durfte die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem staatlichen Gericht nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts beantragt werden. Da alle Schiedsrichter bereits bestellt waren, war dieser Weg rechtlich versperrt. Auch ein Anerkenntnisbeschluss zugunsten der X GmbH kam nicht in Betracht, da das Gericht die Prozessvoraussetzungen zwingend von Amts wegen prüfen musste. Die Unzuständigkeit musste ab diesem Zeitpunkt zwingend vor dem Schiedsgericht selbst gerügt werden.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Für Unternehmen, die fälschlicherweise in ein Schiedsverfahren verwickelt werden, tickt die Uhr erbarmungslos. Ein abwehrender Antrag bei den ordentlichen Gerichten ist rigoros abgeschnitten, sobald das Schiedsgericht vollständig bestellt ist. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen der Digitalbranche müssen bei unberechtigten Schiedsklagen daher sofort reagieren und den staatlichen Rechtsschutz anrufen, noch bevor das Schiedsgericht konstituiert wird, um sich die immensen Kosten und den Aufwand eines unzuständigen Schiedsverfahrens zu ersparen.

BayObLG · Beschluss · 19.11.2025 · 102 SchH 121/25 e

Account-Sharing
Geschäftsgeheimnis
Konzerninternes Account-Sharing rechtfertigt keine Urteilsveröffentlichung (OLG Nürnberg)

Sachverhalt: Der Betreiber einer kostenpflichtigen gesundheitspolitischen Datenbank verklagte ein Pharmaunternehmen. Die Beklagte besaß eine Lizenz für zehn namentlich zu benennende eigene Mitarbeiter. Eine berechtigte Mitarbeiterin gab ihre persönlichen Zugangsdaten jedoch unbefugt an zwei Kollegen einer Schwestergesellschaft (S./H. AG) weiter, die mit ihr demselben konzerninternen Public Affairs Team angehörten. Der Datenbankbetreiber sah darin eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten, einen Wettbewerbsverstoß sowie den Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Er begehrte neben Unterlassung und Schadensersatz insbesondere die Gestattung, das Urteil öffentlichkeitswirksam online zu veröffentlichen.

Wesentliche Normen:

  • § 21 Abs. 1 GeschGehG
  • § 87b UrhG
  • § 4 Nr. 4 UWG

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung des Klägers ab. Zwar liege in der Weitergabe der Zugangsdaten an Angestellte einer anderen juristischen Person im Konzern ein Vertragsbruch. Urheberrechtliche Ansprüche schieden jedoch aus, da die Daten nur an zwei persönlich und arbeitsvertraglich eng verbundene Teammitglieder flossen, weshalb es an einer für das Urheberrecht zwingend erforderlichen öffentlichen Wiedergabe fehlte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung lehnte das Gericht ab, da die Beklagte nicht mit dem Datenbankanbieter konkurrierte, sondern lediglich interne Lizenzkosten sparen wollte. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach dem GeschGehG sei angesichts der Geringfügigkeit (nur zwei unberechtigte Nutzer über fünf Monate) schlicht unverhältnismäßig.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Eine bloße Konzernverbundenheit ist kein Freibrief für Account-Sharing. Auch wenn Gerichte bei isolierten, rein internen Weitergaben von Zugangsdaten die scharfen Schwerter des Urheberrechts oder der öffentlichen Anprangerung oft stecken lassen, bleibt der Vertragsbruch unbestritten. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen müssen Software- und Datenbanklizenzen strikt nach der jeweiligen vertragsschließenden Legal Entity trennen. Es bedarf zwingend klarer Compliance-Vorgaben und technischer Sperren, um Mitarbeiter für das Thema "Zugangsdatenweitergabe" zu sensibilisieren und teure Schadensersatzforderungen von Lizenzgebern abzuwenden.

OLG Nürnberg · Hinweisbeschluss · 9.9.2025 · 3 U 158/25

Aus dem Blog zum IT-Vertragsrecht

31. Mai 2026

Digitale Vertragsgestaltung mit Künstlicher Intelligenz: Chancen, Pflichten und Haftung

Generative KI verändert die Vertragserstellung grundlegend – mit neuen Haftungs- und Compliance-Fragen.

Dr. Valentin Zipfel

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