Sachverhalt: Ein Kläger, der Anfang der 1990er Jahre als Lobbyist für ein französisches Unternehmen bei der Privatisierung der Leuna-Werke tätig war und in Frankreich strafrechtlich verurteilt wurde, begehrte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) umfassende Akteneinsicht. Er richtete seinen Antrag an die in Abwicklung befindliche Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt, die über einen Aktenbestand von 4.255 Ordnern zur Leuna-Privatisierung sowie weitere Akten einer Sonder-Task-Force verfügte. Die Behörde lehnte die Einsichtnahme ab und berief sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, den Schutz personenbezogener Daten sowie auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Nach unterschiedlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg landete der Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Wesentliche Normen:
- § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG (Teilweiser Informationszugang und unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand)
- § 5 Abs. 1 IFG (Schutz personenbezogener Daten)
- § 6 Satz 2 IFG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen)
Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht hob das klagestattgebende Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht entschied, dass eine Behörde bei extrem umfangreichen Aktenbeständen nicht jedes einzelne Dokument prüfen musste. Sie durfte das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen stattdessen anhand von Stichproben und Kategorien darlegen, um bei der massenhaften Aktenprüfung nicht sprichwörtlich die Nadel im Heuhaufen suchen zu müssen. Ein vollständiger Ausschluss des Informationszugangs wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands griff jedoch erst dann, wenn die Erfüllung des Anspruchs die vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindert hätte. Dabei stellte das Gericht klar, dass sich informationspflichtige Stellen organisatorisch auf solche Anträge einstellen mussten; personelle Engpässe rechtfertigten keine Ablehnung.
Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil betraf primär das behördliche Informationsfreiheitsrecht, die zugrundeliegende Logik lässt sich jedoch auf die digitale Wirtschaft und weitreichende Auskunftsansprüche (insbesondere nach Art. 15 DSGVO) übertragen. Ein pauschaler Verweis auf einen zu hohen internen Aufwand schützt Unternehmen nicht vor der Erfüllung von Auskunftspflichten. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen müssen sicherstellen, dass die interne Datenarchitektur und das Dokumentenmanagement so strukturiert sind, dass auch umfangreiche Datenabfragen systematisch bewältigt werden können. Es empfiehlt sich dringend, frühzeitig in automatisierte Such- und Kategorisierungswerkzeuge zu investieren, um im Ernstfall rechtmäßig, ressourcenschonend und fristgerecht reagieren zu können.