Sachverhalt: Ein Kläger verlangte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bundeskriminalamt (BKA) die Herausgabe des ungeschwärzten Vertrages über die Erstellung der Software für die Quellen-TKÜ ("Bundestrojaner"). Der Vertrag war vom Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums mit einem IT-Unternehmen geschlossen worden. Das BKA gewährte nur Einsicht in eine stark geschwärzte Fassung und verweigerte die weitere Offenlegung. Zur Begründung führte die Behörde an, dass die ungeschwärzte Herausgabe die innere und öffentliche Sicherheit gefährde und zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verletze. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Wesentliche Normen:
- § 1 Abs. 1 IFG
- § 3 Nr. 1c, 2, 4 IFG
- § 6 IFG
Entscheidung: Das Gericht gab der Klage teilweise statt und ordnete die Offenlegung weiterer Vertragspassagen an. Es stellte fest, dass das Vergaberecht nach dem Abschluss eines Verfahrens keine Sperrwirkung für IFG-Ansprüche entfaltete. Eine pauschale Einstufung des Vertrages als Verschlusssache reichte für eine Auskunftsverweigerung nicht aus; die Behörde musste für jede einzelne Schwärzung materiell und konkret darlegen, warum ein Geheimhaltungsgrund vorlag. Während spezifische sicherheitsrelevante technische Details, Quellcode-Regelungen und echte Kalkulationsgrundlagen geschützt blieben, ordnete das Gericht die Entschwärzung von bereits bezahlten Pauschalfestpreisen und bloßen Verweisen auf Anlagennummern an. Letztere gefährdeten weder die Sicherheit noch stellten sie schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse dar.
Fazit & Praxis-Empfehlung: Nutzen Sie Verschlusssachen-Stempel nicht als vermeintlich undurchdringliches Schutzschild! IT-Unternehmen, die Software an staatliche Stellen liefern, müssen jederzeit mit IFG-Anfragen der Presse oder Zivilgesellschaft rechnen. Um sensible Preis- und Leistungsdaten wirksam zu schützen, müssen Sie bereits bei Vertragsabschluss mit der Behörde präzise, detailliert und trennscharf dokumentieren, welche konkreten Passagen echte, kalkulatorisch schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse darstellen. Fehlt eine substantiierte Begründung, droht die Offenlegung Ihrer Geschäftskonditionen an die Allgemeinheit.