KI im Vergabeverfahren: Was Auftraggeber, Bieter und Berater jetzt rechtssicher dürfen

- KI hält in Vergabeverfahren Einzug – auf Seiten von Auftraggebern, Bietern und Beratern.
- KI-generierte Texte sind grundsätzlich zulässig; reine KI-Konzepte sind für die Wertung problematisch.
- KI-Kompetenz, klare Vergabeunterlagen und Aufklärungsgespräche sind die praktischen Antworten.
Künstliche Intelligenz hält in Vergabeverfahren Einzug, auf Seiten der Auftraggeber ebenso wie der Bieter. Rechtlich ist der unterstützende Einsatz weitgehend zulässig. Sobald die KI aber wesentlich über das Ergebnis entscheidet, kann sie als Hochrisiko-System der KI-VO gelten. Wer KI-generierte Konzepte ausschließen oder ihre Offenlegung verlangen will, muss das in den Vergabeunterlagen klar regeln.
KI ist im Vergaberecht angekommen
Systeme wie ChatGPT, Copilot, Gemini oder Claude gehören längst zum Arbeitsalltag und machen auch vor dem Vergaberecht nicht halt. Auf Bundes- und Länderebene laufen Pilotprojekte, KI-gestützte Unterstützungsdienste sollen Verfahrensdauern verkürzen. Eine gemeinsame Plattform für datenbasierte, vernetzte Vergabeverfahren ist außerdem geplant. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Ernüchterung: Erste Erprobungen in der Verwaltung haben gezeigt, dass die getesteten Systeme zur Formulierung von Vergabeverfahren oft noch nicht taugen.
Für die Praxis ist deshalb ein nüchterner Blick sinnvoll. Die Chancen der Technik lassen sich nutzen, ohne die Risiken auszublenden. Entscheidend ist, die Rechtslage je nach Rolle zu unterscheiden, also danach, ob KI beim Auftraggeber, beim Bieter, in der Beratung oder in den Nachprüfungsinstanzen zum Einsatz kommt. So unterschiedlich diese Rollen sind, eine Anforderung trifft sie alle: Ohne ein Mindestmaß an Verständnis für die Technik lässt sich KI weder sinnvoll nutzen noch rechtssicher steuern. Genau hier setzt die KI-VO an.
KI-Kompetenz ist keine Kür, sondern Pflicht
Seit Geltung der KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689) verlangt Art. 4 von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, nach besten Kräften für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals zu sorgen. Gemeint sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und ein Gespür für den jeweiligen Einsatzkontext. Wer KI im Vergabeverfahren nutzt, sollte den Umgang damit also bewusst einüben.
Praktisch heißt das vor allem, präzise zu formulieren. Die Qualität der Ergebnisse hängt unmittelbar von der Genauigkeit der Anweisung ab: Es empfiehlt sich, der KI eine Rolle und eine Zielgruppe zuzuweisen, den Kontext mit einschlägigen Normen und Mustertexten zu hinterlegen, formale Vorgaben klar zu benennen und komplexe Aufgaben in Teilschritte zu zerlegen. Wichtig bleibt: Jedes Ergebnis ist anschließend einer eigenständigen juristischen und tatsächlichen Prüfung zu unterziehen.
KI-generierte Texte der Bieter: zulässig, aber kaum zu erkennen
Früher durfte man unterstellen, dass ein eingereichter Text geistig vom Bieter selbst stammt. Diese Prämisse trägt im KI-Zeitalter nicht mehr. KI-generierte Texte sind im Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig, solange sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden, und ihr Einsatz ist für sich genommen kein Täuschungsversuch.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Überarbeitete KI-Texte sind nur schwer oder gar nicht erkennbar. Erkennungstools arbeiten unzuverlässig, vor allem bei gemischten Texten. Typische Indizien wie ein auffällig glatter Stil, eine sehr konsistente Gliederung, das Fehlen von Schreibfehlern oder eine durchweg positive Darstellung können auf KI hindeuten, beweisen aber nichts, da jedes dieser Merkmale auch bei menschlichen Texten vorkommt. Ein Nachweis lässt sich daher nur in einer begründeten Einzelfallprüfung führen, die nach § 8 VgV zu dokumentieren ist.
Warum reine KI-Konzepte für die Wertung problematisch sind
Konzepte werden abgefragt, um Know-how, Leistungsfähigkeit und Innovationspotenzial eines Bieters zu beurteilen. Genau das leistet ein reines KI-Konzept nicht: Bewertet würde nicht die Leistungsfähigkeit des Bieters, sondern allenfalls die des Programms. Und weil KI nur aus Vorhandenem schöpft, liefern ähnliche Systeme mit ähnlichen Prompts ähnliche Ergebnisse, womit der unterscheidende Wert der Konzepte schwindet.
Daraus folgt eine Gestaltungsaufgabe für den Auftraggeber. Wegen der praktischen Unmöglichkeit, KI-Texte sicher zu erkennen, bleibt als Reaktion vor allem das Aufklärungsgespräch nach § 15 Abs. 5 VgV, mit dem sich prüfen lässt, ob der Bieter die Aufgabenstellung geistig durchdrungen hat. Sinnvoll ist außerdem, in den Vergabeunterlagen vorab klarzustellen, dass allein von KI erstellte Konzepte nicht genügen, oder die Bieter zur Offenlegung eines KI-Einsatzes zu verpflichten. Ein Verstoß gegen eine zuvor festgelegte Offenlegungspflicht kann dann zum Ausschluss führen.
KI auf Seiten des Auftraggebers: unterstützend ja, hochriskant nur im Ausnahmefall
Der unterstützende KI-Einsatz durch Auftraggeber ist bereits jetzt zulässig. Denkbar ist etwa, dass KI unter menschlicher Aufsicht die formale Angebotsprüfung nach den §§ 56, 57 VgV beschleunigt oder bei der Prüfung bieterbezogener Ausschlussgründe nach den §§ 123 bis 125 GWB hilft, indem sie Eigenerklärungen oder Registerauskünfte auswertet.
Die entscheidende Grenze zieht die KI-VO über den Risikobegriff. Würde KI nicht nur unterstützend, sondern umfassend und ergebnisbestimmend zur Angebotsprüfung eingesetzt, käme eine Einstufung als Hochrisiko-System nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anhang III in Betracht. Die Rückausnahme des Art. 6 Abs. 3 KI-VO greift, wenn das System kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte begründet und insbesondere das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. Einzelfallbezogene Wertungsentscheidungen kann KI derzeit ohnehin nicht leisten. Solange sie also echte Hilfsfunktion bleibt, etwa bei der Erfassung von Direktaufträgen, liegt ein Hochrisikosystem fern.
Was das für die Praxis bedeutet
KI wird das Vergaberecht nicht verschonen, und ein Verbot von KI generierten Texten bzw. Unterlagen im Vergabeverfahren wäre weder sinnvoll noch praktikabel. Der Mehrwert des Einsatzes von KI im Vergabeverfahren liegt zurzeit vor allem in der nachträglichen Überprüfung von Texten, während die eigenständige Texterstellung durch Halluzinationen ausgebremst wird. Für alle Beteiligten lohnt sich deshalb der Aufbau von KI-Kompetenz, gepaart mit realistischen Erwartungen.
Konkret heißt das: Auftraggeber sollten in den Vergabeunterlagen klar regeln, ob KI-Konzepte zulässig sind und ob sie offengelegt werden müssen und das Aufklärungsgespräch als Instrument einplanen. Bieter sollten KI als Werkzeug zur Verfeinerung eigener, durchdachter Konzepte nutzen, nicht als Ersatz für eigene Leistung.