Facts: Die Antragstellerin fertigte ein fotografisches Unterwasserbild eines Hundes an, der nach einem roten Spielzeug schnappt. Der Antragsgegner lud diese Fotografie in eine KI-Software hoch, ließ damit ein comichaftes Bild desselben Motivs generieren und veröffentlichte dieses auf seiner Website. Die Fotografin machte daraufhin zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf und in der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Key provisions:
- § 2 Abs. 2 UrhG
- § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG
- § 72 UrhG
- § 97 Abs. 1 UrhG
Decision: Das Gericht wies den Antrag zurück und verneinte eine Urheberrechtsverletzung. Das erzeugte KI-Bild stellte zwar mangels nachgewiesener menschlich-kreativer Einflussnahme beim Prompting kein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Gleichzeitig lag jedoch keine rechtswidrige Vervielfältigung der Originalfotografie vor. Der Antragsgegner übernahm für das KI-Bild lediglich das gemeinfreie, ungeschützte Motiv des Hundes. Die den Schutz der Originalfotografie begründenden individuellen Elemente – wie die gewählte Perspektive, Unschärfe und dynamische Belichtung – fanden sich im comichaften KI-Output nicht wieder.
Conclusion & practical takeaway: Dieses Urteil bildete eine juristische Leitplanke für den kreativen Einsatz von generativer KI. Für Unternehmen der Digitalbranche bedeutet dies: Wer fremde Bilder als KI-Input nutzt, begeht nicht zwingend eine Urheberrechtsverletzung, solange der Output lediglich die abstrakte Idee oder das Motiv aufgreift, ohne die spezifischen schöpferischen Merkmale des Originals zu übernehmen. Gleichzeitig veranschaulicht die Entscheidung drastisch, dass Sie ohne nachweisbare und komplexe Prompt-Entscheidungen keinerlei eigene Urheberrechte an KI-generierten Bildern erwerben. Etablieren Sie daher intern zwingend Prozesse zur exakten Dokumentation der menschlichen Eingriffe bei der KI-Erstellung.