Faits : Die Klägerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland klagte in Berlin auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer verstorbenen 15-jährigen Tochter bei einem sozialen Netzwerk. Die in den USA ansässige Konzernmutter und deren für Europa zuständige Niederlassung in Irland hatten das Profil zuvor in einen „Gedenkzustand“ versetzt, wodurch ein Einloggen mit den regulären Zugangsdaten unmöglich wurde. Die Klägerin erhoffte sich durch den Zugriff Hinweise auf die genauen Todesumstände. Das Netzwerk verweigerte die Freischaltung unter Verweis auf seine Nutzungsbedingungen sowie auf irisches Datenschutzrecht.
Normes essentielles :
- § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
- § 307 BGB (Inhaltskontrolle)
- § 88 TKG i.V.m. Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis)
- Art. 6 ROM-I-VO (Kollisionsrecht)
Décision : Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Nutzungsvertrag ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach deutschem Recht auf die Eltern als Erben über. Die Richter lehnten eine künstliche Aufspaltung des digitalen Nachlasses in vermögensrechtliche und höchstpersönliche Bestandteile ab. Die AGB-Klausel zum „Gedenkzustand“ wertete das Gericht als unwirksam, da sie die Erben unangemessen benachteiligte, indem Dritte den Zugang blockieren konnten. Weder das geltende Datenschutzrecht noch das Fernmeldegeheimnis blockierten den erbrechtlichen Zugangsanspruch der Hinterbliebenen.
Conclusion et recommandation pratique : Das Urteil fungierte als rechtlicher Türöffner für den Umgang mit dem digitalen Nachlass. Für Anbieter von Plattformen und Cloud-Diensten bedeutete dies, dass Nutzungsverträge nicht automatisch mit dem Tod des Users endeten. Unternehmen der Digitalwirtschaft mussten ihre AGB zwingend überprüfen, da pauschale Zugangsverbote oder willkürliche Kontosperrungen für Erben unzulässig waren. Es empfahl sich für Plattformbetreiber, saubere rechtliche und technische Prozesse zur Verifikation von Erbnachweisen zu etablieren, um berechtigten Rechtsnachfolgern den Kontozugriff zu gewähren und Abmahnungen zu vermeiden.