Summary in German · German law · German court
Facts: Ein Nutzer der Plattform Facebook mit Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Offenburg klagte gegen den Mutterkonzern Meta auf Unterlassung, Feststellung, Auskunft, Löschung und 5.000 Euro Schadensersatz. Er machte geltend, dass seine Internetnutzung über „Meta Business Tools“ auf Drittwebseiten unzulässig überwacht wurde. Er gab an, durch die Datenverarbeitung ein Gefühl der Ausspähung zu erleiden, räumte aber zugleich ein, auf Webseiten oftmals Cookies akzeptiert zu haben, um Bezahlschranken zu umgehen.
Key provisions (German law):
- Art. 15 GDPR (as applied under German law)
- Art. 17 GDPR (as applied under German law)
- Art. 18 GDPR (as applied under German law)
- Art. 82 GDPR (as applied under German law)
- § 256 Abs. 1 German Code of Civil Procedure (ZPO)
Decision: Das Regional Court Offenburg (Germany) wies die Klage vollständig ab. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich spezifischer Datenverarbeitungsvorgänge ergab sich nicht aus Art. 17 GDPR (as applied under German law), da diese Norm lediglich ein Löschungsrecht umfasste. Den Auskunftsanspruch erfüllte das Netzwerk bereits rechtskonform durch die Bereitstellung eines Self-Service-Tools zum Daten-Download. Einen GDPR (as applied under German law)-Schadensersatz lehnte das Gericht ab, da ein rein subjektives Störgefühl keinen ersatzfähigen Schaden begründete. Zudem verhielt sich der Kläger widersprüchlich, da er bewusst Cookies akzeptierte, um Webseiten kostenlos zu nutzen.
Conclusion & practical takeaway: Die pauschale GDPR (as applied under German law)-Klage erwies sich als stumpfes Schwert. Für Betreiber der Digitalwirtschaft bestätigt dieses Urteil, dass Auskunftsansprüche ressourcenschonend und GDPR (as applied under German law)-konform über automatisierte Download-Funktionen bedient werden dürfen. Weiterhin schützt ein sauberes Consent-Management-System (Stichwort „Bezahlen mit Daten“) effektiv vor Schadensersatzforderungen: Wer Cookie-Banner als Gegenleistung für kostenlose Inhalte akzeptiert, kann im Nachhinein kein abstraktes Unwohlsein monetarisieren. Etablieren Sie daher eindeutige, dokumentierte Einwilligungsprozesse und Self-Service-Lösungen für Betroffenenrechte auf Ihren Plattformen.