Digital contract drafting & IT contracts in Munich
Complex Technology and Project Contracts in the Bavarian Metropolis

Recent judgments from Munich and the region (As of 2026)
These case summaries are provided in German. They concern German courts and authorities only. Common abbreviations: BGH — Federal Court of Justice of Germany; BPatG — Federal Patent Court; DPMA — German Patent and Trade Mark Office; LG — Regional Court; OLG — Higher Regional Court; AG — Local Court. Expanded names appear in headings and citations below.
Summary in German · German law · German court
Facts: Die Antragstellerin, die X GmbH, begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ein von der Antragsgegnerin angestrengtes schiedsrichterliches Verfahren vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unzulässig sei. Die Antragsgegnerin machte dort als Zessionarin aus einem SaaS-Dienstleistungsvertrag Forderungen geltend und hatte die X GmbH versehentlich als Schiedsbeklagte benannt. Obwohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren einräumte, dass tatsächlich keine Schiedsvereinbarung mit der X GmbH bestand, wies sie darauf hin, dass das Schiedsgericht bereits vollständig konstituiert war, bevor der Feststellungsantrag beim Gericht einging.
Key provisions (German law):
- § 1032 Abs. 2 German Code of Civil Procedure (ZPO)
- § 1040 Abs. 2, Abs. 3 German Code of Civil Procedure (ZPO)
Decision: Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf den Feststellungsantrag als unzulässig. Nach dem klaren Wortlaut des § 1032 Abs. 2 German Code of Civil Procedure (ZPO) durfte die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem staatlichen Gericht nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts beantragt werden. Da alle Schiedsrichter bereits bestellt waren, war dieser Weg rechtlich versperrt. Auch ein Anerkenntnisbeschluss zugunsten der X GmbH kam nicht in Betracht, da das Gericht die Prozessvoraussetzungen zwingend von Amts wegen prüfen musste. Die Unzuständigkeit musste ab diesem Zeitpunkt zwingend vor dem Schiedsgericht selbst gerügt werden.
Conclusion & practical takeaway: Für Unternehmen, die fälschlicherweise in ein Schiedsverfahren verwickelt werden, tickt die Uhr erbarmungslos. Ein abwehrender Antrag bei den ordentlichen Gerichten ist rigoros abgeschnitten, sobald das Schiedsgericht vollständig bestellt ist. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen der Digitalbranche müssen bei unberechtigten Schiedsklagen daher sofort reagieren und den staatlichen Rechtsschutz anrufen, noch bevor das Schiedsgericht konstituiert wird, um sich die immensen Kosten und den Aufwand eines unzuständigen Schiedsverfahrens zu ersparen.
BayObLG · Order · 19/11/2025 · 102 SchH 121/25 e
Summary in German · German law · German court
Facts: Der Betreiber einer kostenpflichtigen gesundheitspolitischen Datenbank verklagte ein Pharmaunternehmen. Die Beklagte besaß eine Lizenz für zehn namentlich zu benennende eigene Mitarbeiter. Eine berechtigte Mitarbeiterin gab ihre persönlichen Zugangsdaten jedoch unbefugt an zwei Kollegen einer Schwestergesellschaft (S./H. AG (Local Court (Germany))) weiter, die mit ihr demselben konzerninternen Public Affairs Team angehörten. Der Datenbankbetreiber sah darin eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten, einen Wettbewerbsverstoß sowie den Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Er begehrte neben Unterlassung und Schadensersatz insbesondere die Gestattung, das Urteil öffentlichkeitswirksam online zu veröffentlichen.
Key provisions (German law):
- § 21 Abs. 1 German Trade Secrets Act (GeschGehG)
- § 87b German Copyright Act (UrhG)
- § 4 Nr. 4 German Unfair Competition Act (UWG)
Decision: Das Higher Regional Court Nürnberg (Germany) wies die Berufung des Klägers ab. Zwar liege in der Weitergabe der Zugangsdaten an Angestellte einer anderen juristischen Person im Konzern ein Vertragsbruch. Urheberrechtliche Ansprüche schieden jedoch aus, da die Daten nur an zwei persönlich und arbeitsvertraglich eng verbundene Teammitglieder flossen, weshalb es an einer für das Urheberrecht zwingend erforderlichen öffentlichen Wiedergabe fehlte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung lehnte das Gericht ab, da die Beklagte nicht mit dem Datenbankanbieter konkurrierte, sondern lediglich interne Lizenzkosten sparen wollte. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach dem German Trade Secrets Act (GeschGehG) sei angesichts der Geringfügigkeit (nur zwei unberechtigte Nutzer über fünf Monate) schlicht unverhältnismäßig.
Conclusion & practical takeaway: Eine bloße Konzernverbundenheit ist kein Freibrief für Account-Sharing. Auch wenn Gerichte bei isolierten, rein internen Weitergaben von Zugangsdaten die scharfen Schwerter des Urheberrechts oder der öffentlichen Anprangerung oft stecken lassen, bleibt der Vertragsbruch unbestritten. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen müssen Software- und Datenbanklizenzen strikt nach der jeweiligen vertragsschließenden Legal Entity trennen. Es bedarf zwingend klarer Compliance-Vorgaben und technischer Sperren, um Mitarbeiter für das Thema "Zugangsdatenweitergabe" zu sensibilisieren und teure Schadensersatzforderungen von Lizenzgebern abzuwenden.
OLG (Higher Regional Court (Germany)) Nürnberg (Higher Regional Court (Germany)) · Decision · 09/09/2025 · 3 U 158/25
Summary in German · German law · German court
Facts: Ein IT-Systemhaus mietete von einem Distributor Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky, um diese an öffentliche Endkunden (darunter die TU Berlin) weiterzuvermieten. Kurz nach Vertragsschluss warnte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor dem Einsatz dieser Software. Wenig später verbot eine EU-Sanktionsverordnung die Erfüllung öffentlicher Aufträge mit russischem Bezug. Die Endkunden in Berlin kündigten daraufhin die Verträge. Die Klägerin verlangte vor dem Regional Court München I vom Distributor die Rückzahlung der im Voraus geleisteten Lizenzgebühren (Germany).
Key provisions (German law):
- § 313 Abs. 1 German Civil Code (BGB)
- § 536 Abs. 1 S. 1 German Civil Code (BGB)
- § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 German Civil Code (BGB)
Decision: Das Gericht verneinte einen Sachmangel, da die BSI-Warnung lediglich einen abstrakten Verdacht darstellte und das behördliche Sanktionsverbot in die Sphäre des Verwendungsrisikos der Klägerin fiel. Das Gericht bejahte jedoch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die tiefgreifenden EU-Sanktionen wirkten wie ein politisches Erdbeben, das die ursprüngliche vertragliche Risikoverteilung unvorhersehbar sprengte. Das unveränderte Festhalten am Vertrag war der Klägerin unzumutbar, weshalb das Gericht eine Vertragsanpassung vornahm und die verbleibenden wirtschaftlichen Nachteile hälftig zwischen den Parteien aufteilte.
Conclusion & practical takeaway: Behördliche Warnungen (wie durch das BSI) und kurzfristige Embargos lösen bei Softwareüberlassungen nicht automatisch Mängelgewährleistungsrechte aus. Unternehmer und Inhouse-Juristen der Digitalwirtschaft müssen in ihren Lizenz- und Vertriebsverträgen zwingend robuste Force-Majeure- und Hardship-Klauseln verankern. Diese sollten geopolitische Eingriffe oder Warnungen von Sicherheitsbehörden explizit erfassen, um das Risiko nicht der unkalkulierbaren gerichtlichen Vertragsanpassung zu überlassen, sondern vorab klare Ausstiegs- oder Anpassungsszenarien zu definieren.
LG (Regional Court (Germany)) München I (Regional Court (Germany)) · Judgment · 13/12/2023 · 29 O 1152/23
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