Digital contract drafting & IT contracts in Frankfurt am Main

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Attorney for Digital contract drafting & IT contracts in Frankfurt am Main

Recent judgments from Frankfurt am Main and the region (As of 2026)

These case summaries are provided in German. They concern German courts and authorities only. Common abbreviations: BGH — Federal Court of Justice of Germany; BPatG — Federal Patent Court; DPMA — German Patent and Trade Mark Office; LG — Regional Court; OLG — Higher Regional Court; AG — Local Court. Expanded names appear in headings and citations below.

IT-Projektvertrag
Dienstvertrag
Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei der Programmierung von IT-Schnittstellen (OLG (Higher Regional Court (Germany)) Frankfurt/M.)

Facts: Die Klägerin, eine IT-Dienstleisterin aus Frankfurt am Main, und die Beklagte, ein Personalberatungsunternehmen, stritten über Vergütungs- und Rückzahlungsansprüche aus einem Subunternehmervertrag. Gegenstand war die IT-Unterstützung bei zwei Endkunden: Bei der Q Holding GmbH (Q) sollte eine Schnittstelle implementiert und bei der Y-Solutions AG (Local Court (Germany)) (Y-Solutions) eine IDMS-Schnittstelle entwickelt werden. Vereinbart wurde eine Stundenvergütung für eine fest definierte Laufzeit. Die Klägerin klagte auf offene Honorare, woraufhin die Beklagte per Teilwiderklage einen Teil der bereits gezahlten Vergütung zurückverlangte. Sie machte geltend, es liege ein Werkvertrag vor und die Software für Q habe nie funktioniert, während für Y-Solutions gar keine Software übergeben worden sei.

Key provisions:

  • § 612 BGB (Vergütung)
  • § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers)
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
  • § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheit der Klageschrift)

Decision: Das OLG (Higher Regional Court (Germany)) Frankfurt am Main wies die Widerklage als unzulässig ab, da die Beklagte den pauschalen Rückzahlungsbetrag nicht den beiden unterschiedlichen Projekten zugeordnet hatte. In der Sache stellte das Gericht klar, dass der Vertrag ohnehin als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag einzuordnen war. Dafür sprachen die Stundenvergütung, die feste Laufzeit, beidseitige Kündigungsfristen und die Bezeichnung als Dienstleistung. Das Gericht hob hervor, dass gerade bei der Programmierung von Schnittstellen das Risiko eines Scheiterns durch die Kommunikation von Fremdsystemen hoch sei, was typischerweise für einen Dienstvertrag spreche. Ein Anspruch auf Rückzahlung wegen nutzloser Ergebnisse schied aus, da bei einem Dienstvertrag kein fertiges Werk geschuldet wird und eine konkrete Pflichtverletzung nicht bewiesen wurde.

Conclusion & practical takeaway: Die vertragliche Ausgestaltung von IT-Projekten bleibt in der Praxis ein juristischer Drahtseilakt. Wenn Sie als Auftraggeber nur für ein funktionsfähiges Produkt zahlen wollen, müssen Sie den Vertrag unmissverständlich als Werkvertrag konzipieren, klare Abnahmekriterien definieren und von reinen Stundenabrechnungen mit ordentlichen Kündigungsfristen absehen. Für Auftragnehmer bietet die Ausgestaltung als Dienstvertrag hingegen wertvollen Schutz bei komplexen, risikobehafteten Integrationen. Achten Sie im Streitfall zudem stets darauf, bei Multi-Projekt-Verträgen prozessuale Rückforderungen präzise auf die einzelnen Projekte aufzuschlüsseln.

OLG (Higher Regional Court (Germany)) Frankfurt/M. · Judgment · 19/12/2024 · 10 U 201/22

Softwareentwicklung
Liebhaberei
Steuerliche Anerkennung von Anlaufverlusten und mündlichen Angehörigenverträgen (Hessisches FG)

Facts: Ein Professor entwickelte in seinem Wohnhaus im Ort D eine Simulationssoftware für die Automobilbranche. Die eigentliche Programmierung lagerte er an die Firma seines Sohnes aus. Es existierten weder schriftliche Verträge noch klassische Lastenhefte; Vater und Sohn stimmten sich rein mündlich und direkt am Code ab. Das zuständige Finanzamt stufte die Tätigkeit aufgrund anfänglicher Verluste als steuerliche Liebhaberei ein und verweigerte zudem den Abzug der an den Sohn gezahlten Rechnungen als Betriebsausgaben, da die mündlichen Vereinbarungen einem steuerlichen Fremdvergleich nicht standhielten.

Key provisions:

  • § 18 EStG
  • § 4 Abs. 4 EStG

Decision: Das Hessische Finanzgericht gab der Klage des Vaters vollumfänglich statt. Das Gericht bejahte die Gewinnerzielungsabsicht, da die Software reales Marktpotenzial besaß und längere Verlustphasen in der professionellen Softwareentwicklung branchenüblich sind. Bemerkenswert war die Anerkennung der rein mündlichen Verträge zwischen den Angehörigen: Die agile Arbeitsweise (Bottom-Up-Ansatz) ohne ausführliche schriftliche Dokumentation wurde als IT-Branchenpraxis akzeptiert. Da die Aufgabenverteilung klar war und der Sohn entsprechend seiner Qualifikation marktüblich vergütet wurde, waren die Rechnungen steuerlich abzugsfähig.

Conclusion & practical takeaway: Steuerliche Betriebsprüfungen von IT-Projekten gleichen oft einem bürokratischen Hürdenlauf. Dieses Urteil ist ein starkes Signal für die Digitalbranche, da es agile, unbürokratische Arbeitsweisen und branchenübliche Anlaufverluste steuerlich schützt. Wenn Sie als Unternehmer jedoch Familienangehörige oder nahestehende Personen als Subunternehmer beauftragen, sollten Sie zur Vermeidung langwieriger Finanzgerichtsverfahren zwingend schriftliche Rahmenverträge schließen und Code-Meilensteine sauber dokumentieren.

Hessisches FG · Judgment · 26/06/2023 · 3 K 1249/16

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