IT-Recht & Digitale Geschäftsmodelle in Frankfurt am Main
Rechtliche Beratung für SaaS, Fintech und digitale Plattformen im Rhein-Main-Gebiet

Aktuelle Urteile aus Frankfurt am Main und Umgebung (Stand 2026)
Sachverhalt: Die Klägerin bot ein cloudbasiertes Abrechnungssystem für Tankstellen an. Die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Stadt1, nutzte diese Web-Anwendung über das Internet für ihre Arbeit. Sie berief sich zur Rechtfertigung auf eine alte Lizenz ihrer Schwestergesellschaft aus Stadt3, über deren Wirksamkeit in einem Parallelverfahren am Landgericht Stadt2 gestritten wurde. Die Klägerin sah in dem unautorisierten Web-Zugriff eine illegale Vervielfältigung ihrer Software und klagte auf Unterlassung.
Wesentliche Normen:
- § 69a UrhG
- § 69c UrhG
Entscheidung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die bloße Nutzung einer webbasierten Software (SaaS) stellte keine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung durch den Nutzer dar. Da das Programm serverseitig ablief und die technische Infrastruktur im ausschließlichen Kontrollbereich der Klägerin lag, veranlasste die Beklagte durch den reinen Online-Zugriff keine urheberrechtlich relevante Kopie im Arbeitsspeicher ihres eigenen Rechners. Das Urheberrecht erwies sich bei der Abwehr unerwünschter Zugriffe auf reine Cloud-Dienste somit als stumpfes Schwert.
Fazit & Praxis-Empfehlung: Anbieter von SaaS- und Cloud-Lösungen können unberechtigte Account-Mitnutzungen (z. B. Account-Sharing) in der Regel nicht erfolgreich über das Software-Urheberrecht sanktionieren, da es an einer echten Vervielfältigungshandlung beim Nutzer fehlt. Sichern Sie Ihr digitales Geschäftsmodell daher zwingend auf anderen Wegen ab: Etablieren Sie in Ihren Nutzungsverträgen und AGB strikte Verbote zur Zugangsdatenweitergabe und setzen Sie technische Sperren wie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) oder Concurrent-Login-Beschränkungen konsequent ein.
OLG Frankfurt · Urteil · 19.6.2019 · 11 U 36/18
