IT-Recht & digitale Geschäfts­felder

Rechtsanwalt IT-Recht - Beratung zu SaaS, Cloud-Lösungen und digitalen Geschäftsmodellen
Rechtliche Begleitung digitaler Produkte und Technologieprojekte – von der Prüfung der rechtlichen Machbarkeit über die Vertragsgestaltung bis zur rechtlichen Absicherung digitaler Geschäftsmodelle.

Lösungen im Bereich IT-Recht & digitale Geschäftsfelder

IT-Projektverträge und Softwareentwicklung

Ob klassisches Wasserfallmodell oder agile Entwicklung – die vertragliche Struktur muss zum Vorgehensmodell passen.

Agile Projekte erfordern einen anderen Rahmen als klassische Werkverträge: Leistungspflichten, Meilensteine und Vergütungsmodelle müssen der Dynamik iterativer Methoden gerecht werden.

Ich begleite Softwareentwicklungsprojekte von der Konzeptionsphase bis zum Go-Live.

Cloud Computing und SaaS

Cloud-basierte Dienste – ob IaaS, PaaS oder SaaS – werfen eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf, die weit über das klassische IT-Vertragsrecht hinausgehen.

Datenschutzrechtliche Vorgaben, branchenspezifische Regulierung und die Notwendigkeit angemessener Kontroll- und Auditrechte erfordern individuelle vertragliche Lösungen. Ich unterstütze Cloud-Anbieter und deren Kunden bei der Verhandlung und Gestaltung von Cloud-Verträgen.

Plattformregulierung und Recht der Digitalwirtschaft

Mit dem Digital Services Act, dem Digital Markets Act und dem Data Act hat der europäische Gesetzgeber den Rechtsrahmen für die Digitalwirtschaft grundlegend neu gestaltet.

Für Unternehmen, die digitale Plattformen betreiben oder datengetriebene Geschäftsmodelle entwickeln, entstehen daraus weitreichende Pflichten und neue Chancen.

Ich berate bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen und der strategischen Nutzung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten.

Referenzen

Unterstützung eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns bei verschiedenen digitalen Services
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einzelner Services, Überarbeitung und Neuentwurf von Vertragswerken sowie Sicherstellung der produktbezogenen Compliance, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Verbraucherschutzrecht und regulatorische Anforderungen an digitale Produkte.

Beratungsumfang

Produktcompliance & Vertragswerk

Aktuelle Urteile (Stand: 1.6.2026)

Legal Tech
RDG
Automatisierte Vertragsgeneratoren (Smartlaw) verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (BGH)

Sachverhalt: Die klagende Rechtsanwaltskammer rügte das Online-Angebot eines Verlags. Dieser bot unter der Bezeichnung „smartlaw“ einen digitalen Rechtsdokumentengenerator an. Kunden konnten durch die Beantwortung von Fragen Verträge erstellen lassen, welche die Software aus vorgefertigten Textbausteinen zusammensetzte. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Rechtsdienstleistung und klagte auf Unterlassung. Nach Stationen vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Wesentliche Normen:

  • § 2 Abs. 1 RDG (Begriff der Rechtsdienstleistung)
  • § 3 RDG (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
  • § 3a UWG (Rechtsbruch)

Entscheidung: Der BGH wies die Klage letztinstanzlich ab. Er entschied, dass die automatisierte Erstellung eines Vertragsentwurfs keine Rechtsdienstleistung darstellte. Zwar verneinte das Gericht nicht, dass der Verlag eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit ausübte, jedoch fehlte es an dem Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Angelegenheit. Das Programm prüfte keinen individuellen realen Einzelfall, sondern kombinierte lediglich Textbausteine für fiktive, typisierte Sachverhalte. Der Senat verglich diesen Vorgang mit der Nutzung eines detaillierten Formularhandbuchs. Zudem war für den Nutzer klar erkennbar, dass keine individuelle juristische Prüfung seines spezifischen Problems stattfand.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil wirkte als Meilenstein für die Rechtssicherheit heutiger Legal-Tech-Angebote im Bereich der regelbasierten Dokumentenerstellung.
Handlungsempfehlung: Unternehmen können klassische, auf logischen Entscheidungsbäumen basierende Vertragsgeneratoren rechtssicher betreiben und vertreiben, solange sie das Tool transparent als Software-Produkt und nicht als individuelle Anwaltsberatung vermarkten. Sobald jedoch in Zukunft generative Künstliche Intelligenz (wie LLMs) in den Prozess integriert wird, die unstrukturierte Sachverhalte autonom rechtlich bewertet, muss das Geschäftsmodell im Hinblick auf das RDG völlig neu auditiert werden, da die Grenze zur konkreten Einzelfallprüfung dann überschritten werden könnte.

BGH, Urteil vom 9.9.2021 (I ZR 113/20) - Vorinstanzen: LG Köln (MMR 2020, OLG Köln (NJW 2020

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