Sachverhalt: Ein Verbraucher klagte vor dem Landgericht Würzburg gegen eine Auskunftei auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000 Euro. Er machte geltend, dass sein automatisierter Bonitätsscore, der ein kritisches Risiko von rund 22 Prozent auswies, gegen das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen verstoße. Der Kläger behauptete, dieser Score sei der ausschlaggebende Grund dafür gewesen, dass ihm der Abschluss eines Handyvertrags, Medikamentenbestellungen sowie ein Mietvertrag für eine Wohnung in Würzburg verweigert wurden.
Wesentliche Normen:
- Art. 22 Abs. 1 DSGVO
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- § 256 ZPO
Entscheidung: Das LG Würzburg wies die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht urteilte, dass die bloße automatisierte Berechnung und Übermittlung eines Bonitätsscores für sich genommen keine rechtliche Außenwirkung entfaltet. Art. 22 DSGVO schütze lediglich vor der tatsächlichen, finalen Entscheidung, sofern diese ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die ablehnenden Entscheidungen der Dritten maßgeblich durch den Score diktiert wurden. Bezüglich der abgelehnten Wohnung sah das Gericht vielmehr die Erwerbslosigkeit des Klägers als naheliegendes und entscheidendes Kriterium für den Vermieter an.
Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil schiebt ausufernden DSGVO-Klagen von abgelehnten Kunden einen schützenden Riegel vor. Für Plattformbetreiber, FinTechs und E-Commerce-Unternehmen bedeutet dies Rechtssicherheit bei der Einholung externer Score-Werte zur Risikobewertung. Die Praxis-Empfehlung lautet: Automatisierte Scores dürfen weiterhin als wichtiger Baustein im Risikomanagement genutzt werden, jedoch sollte bei der Systemarchitektur dokumentiert sein, dass die finale Ablehnung eines Kunden – etwa beim Checkout – Raum für eigene geschäftliche Bewertungsspielräume lässt und nicht als reines Diktat einer Auskunftei erfolgt.