Datenschutzrecht für Digitale Technologien in Berlin

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Rechtsanwalt für Datenschutzrecht und digitale Technologien in Berlin

Aktuelle Urteile aus Berlin und Umgebung (Stand 2026)

Verbandsklage
DSGVO
Abhilfeklage gegen soziales Netzwerk scheitert an fehlender Gleichartigkeit der DSGVO-Ansprüche (KG Berlin)

Sachverhalt: Eine niederländische Stiftung reichte beim Kammergericht in Berlin eine kollektive Abhilfeklage gegen das soziale Netzwerk X ein. Sie verlangte für Millionen deutsche Nutzer immateriellen Schadensersatz wegen einer angeblich rechtswidrigen Datenverarbeitung zu Werbezwecken und wegen eines API-Bugs, der unbefugte Datenzugriffe ermöglichte.

Wesentliche Normen:

  • § 15 Abs. 1 VDuG
  • Art. 82 DSGVO
  • Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

Entscheidung: Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Zwar bejahte es seine Zuständigkeit am Erfolgsort in Berlin, jedoch fehlte es an der zwingend geforderten Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche. Ob ein immaterieller Schaden wie ein Kontrollverlust vorlag und wie hoch dieser ausfiel, hing maßgeblich von persönlichen Faktoren ab – etwa der individuellen Nutzungsdauer, dem eigenen Umgang mit sensiblen Daten und der konkreten Betroffenheit durch das Datenleck. Die Zuerkennung einer pauschalen Mindestentschädigung schied daher aus.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil fungiert als rechtlicher Schutzwall gegen unstrukturierte Datenschutz-Massenklagen. Gerichte legen strenge Maßstäbe an die Bündelungsfähigkeit von Ansprüchen an, sodass stark individualisierte DSGVO-Schäden kaum über das VDuG durchsetzbar sind. Dennoch sollten Unternehmen der Digitalbranche ihre Consent-Mechanismen und Schnittstellen-Sicherheit penibel dokumentieren, um auch bei drohenden Individualklagen stets beweisbereit zu bleiben.

KG Berlin · Urteil · 30.4.2026 · 20 VKl 1/25

Digitaler Nachlass
Social Media
Vererblichkeit des digitalen Nachlasses: Erben haben Anspruch auf Zugang zu Social-Media-Konten (LG Berlin)

Sachverhalt: Die Klägerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland klagte in Berlin auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer verstorbenen 15-jährigen Tochter bei einem sozialen Netzwerk. Die in den USA ansässige Konzernmutter und deren für Europa zuständige Niederlassung in Irland hatten das Profil zuvor in einen „Gedenkzustand“ versetzt, wodurch ein Einloggen mit den regulären Zugangsdaten unmöglich wurde. Die Klägerin erhoffte sich durch den Zugriff Hinweise auf die genauen Todesumstände. Das Netzwerk verweigerte die Freischaltung unter Verweis auf seine Nutzungsbedingungen sowie auf irisches Datenschutzrecht.

Wesentliche Normen:

  • § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
  • § 307 BGB (Inhaltskontrolle)
  • § 88 TKG i.V.m. Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis)
  • Art. 6 ROM-I-VO (Kollisionsrecht)

Entscheidung: Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Nutzungsvertrag ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach deutschem Recht auf die Eltern als Erben über. Die Richter lehnten eine künstliche Aufspaltung des digitalen Nachlasses in vermögensrechtliche und höchstpersönliche Bestandteile ab. Die AGB-Klausel zum „Gedenkzustand“ wertete das Gericht als unwirksam, da sie die Erben unangemessen benachteiligte, indem Dritte den Zugang blockieren konnten. Weder das geltende Datenschutzrecht noch das Fernmeldegeheimnis blockierten den erbrechtlichen Zugangsanspruch der Hinterbliebenen.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Das Urteil fungierte als rechtlicher Türöffner für den Umgang mit dem digitalen Nachlass. Für Anbieter von Plattformen und Cloud-Diensten bedeutete dies, dass Nutzungsverträge nicht automatisch mit dem Tod des Users endeten. Unternehmen der Digitalwirtschaft mussten ihre AGB zwingend überprüfen, da pauschale Zugangsverbote oder willkürliche Kontosperrungen für Erben unzulässig waren. Es empfahl sich für Plattformbetreiber, saubere rechtliche und technische Prozesse zur Verifikation von Erbnachweisen zu etablieren, um berechtigten Rechtsnachfolgern den Kontozugriff zu gewähren und Abmahnungen zu vermeiden.

LG Berlin · Urteil · 17.12.2015 · 20 O 172/15

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