ドイツ語要約 · ドイツ法 · ドイツの裁判所
事案: OpenAI, Inc. meldete am 15. Juni 2023 beim EUIPO die Wortmarke „OPENAI“ als Unionsmarke an – unter anderem für Software, Entwicklungstools und Cloud-Dienste (Klassen 9, 42, 45). Der Prüfer wies die Anmeldung am 5. Dezember 2024 teilweise zurück, die Beschwerdekammer bestätigte dies am 10. Juni 2025 (R 190/2025-5). OpenAI klagte vor dem EuG (欧州連合一般裁判所).
主要な規範(ドイツ法):
- Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV (absolute Schutzhindernisse)
- Art. 7 Abs. 1 lit. c) UMV (beschreibende Zeichen)
- Art. 7 Abs. 3 UMV (Verkehrsdurchsetzung)
- Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung)
判断: Das EuG (欧州連合一般裁判所) bestätigte die teilweise Zurückweisung. Das relevante englischsprachige Publikum erkennt die Bestandteile „open“ und „AI“ im Zeichen unmittelbar – auch ohne Leerzeichen. Im Kontext von IT-Produkten wird „open“ als „frei zugänglich“ oder „nicht beschränkt“ verstanden; „AI“ ist die allgemein bekannte Abkürzung für „artificial intelligence“. Die Zusammensetzung folgt englischen Grammatikregeln (Adjektiv vor Substantiv) und enthält kein syntaktisch ungewöhnliches Element. OpenAIs Argument, das Zeichen sei ein bedeutungsloser Neologismus, wies das Gericht zurück: Das Fehlen eines Leerzeichens begründe keinen schöpferischen Charakter. Es sei auch unerheblich, dass „open AI“ nicht im Wörterbuch stehe – eine beschreibende Marke muss nicht in der Alltagssprache gebräuchlich sein (Rn. 38, 39). Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen – von Software über Cloud-Computing bis hin zu Identitätsprüfungsdiensten – könnten auf frei zugänglicher KI basieren; die Beschwerdekammer durfte daher eine Gesamtbegründung verwenden (Rn. 48, 49). Die Markenbekanntheit half nicht: Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV betrifft nur die intrinsischen Eigenschaften eines Zeichens; die tatsächliche Benutzung kann erst im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV) berücksichtigt werden (Rn. 60). Auch Eintragungen in über 30 Drittstaaten binden das EUIPO nicht – das EU-Markensystem ist ein autonomes Rechtssystem (Rn. 69).
結論と実務上の示唆: Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie des EuG (欧州連合一般裁判所) bei beschreibenden Zeichen im Technologiebereich. Wer Markennamen aus gängigen Begriffen wie „open“, „smart“, „digital“ oder „AI“ zusammensetzt, muss mit einer Zurückweisung rechnen – selbst bei erheblicher Marktbekanntheit. Unternehmen der KI-Branche sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Markenanmeldungen originär unterscheidungskräftig sind, oder hilfsweise den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung vorbereiten. Die Beschwerdekammer hat angekündigt, dass nach Rechtskraft das Verfahren zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV) fortgesetzt wird – angesichts der weltweiten Bekanntheit der Marke durchaus aussichtsreich.