Eコマースとデジタル販売法

Eコマース弁護士—オンラインショップ、マーケットプレイス、販売法
オンラインショップ、デジタルマーケットプレイス、販売チャネルの法的設計—消費者法上の透明性・情報義務の実装を中心に。

Eコマース・デジタル販売法分野のソリューション

オンラインショップ・プラットフォームコンプライアンス

情報義務、クーリングオフ、価格表示、Cookie同意—要件は広く変化します。

コンプライアンス審査と法的文書の作成を行います。

デジタル販売チャネルとマーケットプレイス法

自社店・第三者PF・B2B—デジタルコンテンツ・販売指令後の保証法を踏まえた販売契約を設計します。

Referenzen

グローバル電子機器グループの複数デジタルサービスに関する支援
各サービスの法的許容性の検討、契約体系の見直し・新規起草、製品関連コンプライアンスの確保 — 特にデータ保護、消費者法、デジタル製品の規制要件に焦点を当てます。

アドバイスの範囲

製品コンプライアンス・契約体系

最新判例(更新日: 2026/6/1)

以下の判例要約はドイツ語の原文です。いずれもドイツの裁判所・当局の決定に関するものです。略称の例:BGH=ドイツ連邦最高裁判所、BPatG=ドイツ連邦特許裁判所、DPMA=ドイツ特許商標庁、LG=地方裁判所、OLG=高等地方裁判所、AG=初級裁判所。見出しと引用行では可能な限り正式名称を併記しています。

FernUSG
Online-Coaching
Schattenseite des Coaching-Booms: Fehlende FernUSG-Zulassung führt zur Nichtigkeit von B2B-Verträgen (BGH (ドイツ連邦最高裁判所) (ドイツ連邦最高裁判所))

事案: Ein Anbieter verlangte von einem Teilnehmer die vereinbarte Vergütung in Höhe von 7.140 Euro für die Buchung eines sogenannten „E-Commerce Master Clubs“. Das vertragliche Leistungspaket umfasste vorproduzierte Videomodule, wöchentliche Coaching-Calls, VIP-E-Mail-Support sowie den Zugang zu einer Facebook-Gruppe. Der Teilnehmer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam, da der Anbieter über keine entsprechende staatliche Zulassung verfügte. Nachdem bereits das Regional court in Osnabrück sowie das Higher regional court in Oldenburg die auf Zahlung gerichtete Widerklage des Anbieters abgewiesen hatten, verfolgte dieser seinen Anspruch vor dem ドイツ連邦最高裁判所 weiter.

主要な規範:

  • § 1 Abs. 1 FernUSG (Begriff des Fernunterrichts)
  • § 7 Abs. 1 FernUSG (Nichtigkeit des Vertrags bei fehlender Zulassung)
  • § 12 Abs. 1 FernUSG (Zulassungspflicht)

判断: Der ドイツ連邦最高裁判所 wies die Revision zurück und urteilte, dass der Vergütungsanspruch nicht bestand. Der Vertrag war gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Beginn an nichtig, da die nach § 12 Abs. 1 FernUSG zwingend erforderliche staatliche Zulassung fehlte. Das Gericht ordnete das Coaching-Programm rechtlich eindeutig als Fernunterricht ein. Es lag eine überwiegend räumliche Trennung vor, da der Schwerpunkt des Angebots auf den asynchron abrufbaren Videokursen lag. Auch das gesetzliche Merkmal der Lernerfolgskontrolle war erfüllt: Durch die „Q&A“-Runden in den wöchentlichen Anrufen, den Support und die Möglichkeit, bei der Umsetzung von Tipps individuelles Feedback zu erhalten, bestand für den Teilnehmer eine vertraglich eingeräumte, persönliche Lernkontrolle. Besonders relevant: Der Senat ließ explizit offen, ob der Teilnehmer als Verbraucher oder Unternehmer handelte, da das FernUSG auch auf reine B2B-Verträge vollumfänglich Anwendung fand.

結論と実務上の示唆: Das FernUSG erweist sich zunehmend als juristisches Damoklesschwert für die florierende Online-Coaching-Branche. Das Urteil zementiert die Rechtsprechung, dass digitale Mentoring-Programme, die asynchrone Lerninhalte (wie Videokurse) mit interaktiven Rückfragemöglichkeiten bündeln, zulassungspflichtig sind – selbst wenn sie sich primär an Unternehmer richten.
Handlungsempfehlung: Anbieter von digitalen Masterclasses oder E-Commerce-Coachings müssen ihre Geschäftsmodelle zwingend rechtlich auditieren lassen. Ohne Zertifizierung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) droht der vollständige Verlust jeglicher Honoraransprüche und die Pflicht zur Rückabwicklung bereits vereinnahmter Gelder. Um dem FernUSG zu entgehen, müssen Angebote zu reinen, synchronen Live-Beratungsformaten (Consulting) umgestaltet werden, die ohne asynchrone, autodidaktische Video-Strecken auskommen.

BGH (ドイツ連邦最高裁判所) (ドイツ連邦最高裁判所), 判決 (Nicht im Text angegeben) - 前審: LG (ドイツ地方裁判所) (ドイツ地方裁判所) Osnabrück (9 O 505/24), OLG (ドイツ高等地方裁判所) (ドイツ高等地方裁判所) Oldenburg (2 U 123/24)

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