Droit IT et modèles économiques numériques à Mannheim
Conseil juridique pour l'économie numérique de la région Rhin-Neckar

Jurisprudence récente de Mannheim et environs (État 2026)
Ces résumés sont en allemand. Ils concernent uniquement des juridictions et autorités allemandes. Abréviations courantes : BGH — Cour fédérale de justice (Allemagne) ; BPatG — Cour fédérale des brevets ; DPMA — Office allemand des brevets et des marques ; LG — tribunal régional ; OLG — cour d'appel ; AG — tribunal d'instance. Les intitulés développés figurent dans les titres et renvois ci-dessous.
Résumé en allemand · droit allemand · juridiction allemande
Faits : Eine Telekommunikationsgruppe verklagte einen Automobilhersteller wegen der Verletzung eines standardessentiellen Patents (SEP) für den LTE-Standard auf Unterlassung und Schadensersatz. Die in Allemagne hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge des Herstellers nutzten LTE-fähige Telematik-Steuergeräte, die über externe Zulieferer bezogen wurden. Die Klägerin hatte das Patent zuvor bei der ETSI (mit Standardisierungstreffen in Sevilla, Spanien und Sorrento, Italien) deklariert. Sie bot dem Hersteller eine FRAND-Lizenz an, deren Gebühr sich am Wert der Konnektivität im vernetzten Auto orientierte. Der Kfz-Hersteller lehnte ab und schob seinen Zulieferern den Schwarzen Peter zu, indem er forderte, diese sollten die Lizenz auf Basis der weitaus günstigeren Bauteilpreise erwerben.
Normes essentielles (droit allemand) :
- § 139 Abs. 2 S. 1 Loi allemande sur les brevets (PatG)
- Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV
Décision : Das Tribunal régional Mannheim (Allemagne) gab der Klage weitgehend statt und bejahte eine Patentverletzung. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) der Beklagten verfing nicht, da das Gericht ihr die erforderliche Lizenzwilligkeit absprach. Ein bloßer Verweis auf die Zulieferer war unzureichend. Das Gericht entschied, dass der Patentinhaber frei wählen durfte, auf welcher Stufe der Lieferkette er sein Recht durchsetzte. Zudem war es sachgerecht, die Lizenzgebühr am wirtschaftlichen Gesamtwert der Technologie im fertigen Fahrzeug auszurichten, anstatt isoliert den Einkaufspreis der integrierten Steuereinheiten als Maßstab heranzuziehen.
Conclusion et recommandation pratique : Das Urteil entfaltet hohe Relevanz für das gesamte IoT-Segment und die digitale Wirtschaft. Hersteller vernetzter Endprodukte können die vertragliche Verantwortung für Standard-Lizenzen nicht einfach auf ihre Komponenten-Zulieferer abwälzen. Wir empfehlen Geschäftsführern und Inhouse-Juristen, bei der Implementierung digitaler Kommunikationsstandards von Beginn an eigene, endproduktbezogene Lizenzkosten einzukalkulieren. Zudem müssen Lieferverträge mit Hardware-Zulieferern zwingend um harte vertragliche Freistellungsansprüche für IP-Verletzungen ergänzt werden.
LG (Tribunal régional (Allemagne)) Mannheim (Tribunal régional (Allemagne)) · Arrêt · 18/08/2020 · 2 O 34/19
Résumé en allemand · droit allemand · juridiction allemande
Faits : Die Klägerin machte als Inhaberin eines standardessentiellen europäischen Patents (SEP) für DVD-Technologie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die deutsche Vertriebstochter eines weltweiten Computerkonzerns geltend. Die Beklagte vertrieb in Allemagne PCs mit vorinstallierter, patentverletzender DVD-Software. Während die Klägerin eine weltweite FRAND-Portfoliolizenz anbot, lehnte die Beklagte ab und legte lediglich ein auf Allemagne beschränktes Gegenangebot vor. Zudem erhob sie den Einwand des kartellrechtlichen Missbrauchs, da die Klägerin ihre FRAND-Pflichten nicht bereits vor Klageerhebung erfüllt habe.
Normes essentielles (droit allemand) :
- Art. 102 AEUV
- Art. 101 AEUV
- § 139 Loi allemande sur les brevets (PatG)
Décision : Das Tribunal régional Mannheim (Allemagne) gab der Klage weitgehend statt. Es entschied, dass der Klägerin in Übergangsfällen (Klageerhebung vor dem EuGH-Urteil „Huawei/ZTE“) die Nachholung von FRAND-Obliegenheiten im laufenden Verfahren gestattet war. Der FRAND-Einwand der Beklagten scheiterte, da ein rein auf Allemagne beschränktes Gegenangebot bei einem weltweiten Vertrieb nicht den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprach. Das Gericht wies das juristische Zeitspiel der Beklagten ab: Einem globalen Technologieunternehmen war es zumutbar, eine Schutzgebühr von 10.000 US-Dollar für die Standarddokumentation aufzuwenden, um die Patentverletzung eigenständig zu prüfen. Zudem durfte die Klägerin direkt den Vertreiber des Endgeräts anstatt des Software-Zulieferers in Anspruch nehmen.
Conclusion et recommandation pratique : Das Urteil stärkt die Durchsetzungskraft von SEP-Inhabern und verdeutlicht die Reaktionspflichten von Technologieanwendern. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen dürfen bei globalen Standards nicht auf rein nationale Gegenangebote setzen. Wir empfehlen, bei SEP-Lizenzangeboten unverzüglich eine eigene, weltweite kommerzielle Bewertung durchzuführen und die Kosten für den Erwerb von Standarddokumentationen proaktiv einzuplanen, um rechtssicher und FRAND-konform reagieren zu können.
LG (Tribunal régional (Allemagne)) Mannheim (Tribunal régional (Allemagne)) · Arrêt · 08/01/2016 · 7 O 96/14
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