Droit IT et modèles économiques numériques à Francfort-sur-le-Main

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Avocat pour Droit IT et modèles économiques numériques à Francfort-sur-le-Main

Jurisprudence récente de Francfort-sur-le-Main et environs (État 2026)

Ces résumés sont en allemand. Ils concernent uniquement des juridictions et autorités allemandes. Abréviations courantes : BGH — Cour fédérale de justice (Allemagne) ; BPatG — Cour fédérale des brevets ; DPMA — Office allemand des brevets et des marques ; LG — tribunal régional ; OLG — cour d'appel ; AG — tribunal d'instance. Les intitulés développés figurent dans les titres et renvois ci-dessous.

RDG
Vergaberecht
Unzulässige Rechtsberatung durch IT-Projektmanager bei Software-Ausschreibungen (LG (Tribunal régional (Allemagne)) Gießen)

Faits : Eine auf Vergaberecht spezialisierte Anwaltskanzlei ging gegen einen Landkreis aus dem Bezirk Gießen vor. Der Landkreis schrieb die externe Projektleitung für die Beschaffung und Implementierung eines CAFM-Systems (Software für Liegenschaftsverwaltung) aus. Die Ausschreibung forderte vom Auftragnehmer unter anderem die Erstellung von Vertragsentwürfen sowie die Sicherstellung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, richtete sich aber an klassische IT- und Managementberater ohne anwaltliche Zulassung.

Normes essentielles :

  • § 2 Abs. 1 RDG
  • § 3 RDG
  • § 5 RDG
  • § 3a UWG

Décision : Das Gericht untersagte die Ausschreibung in der gewählten Form. Es stellte fest, dass die Erstellung rechtssicherer Vertragsentwürfe und Bewertungskriterien zwingend eine juristische Einzelfallprüfung erforderte und somit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellte. Da die rechtliche Verfahrenssicherung den Schwerpunkt der abgefragten Leistung bildete, griff auch die gesetzliche Ausnahme für bloße Nebenleistungen nicht. Indem der öffentliche Auftraggeber Nicht-Juristen zur Übernahme dieser Aufgaben aufforderte, förderte er fremde Rechtsbrüche und beging einen eigenen unlauteren Wettbewerbsverstoß.

Conclusion et recommandation pratique : Das Urteil erwies sich für IT-Dienstleister als rechtliches Minenfeld bei der Begleitung von Beschaffungsprojekten. Für Unternehmen der Digitalwirtschaft bedeutete dies, dass sie Beratungs- und Management-Mandate streng auf technische und organisatorische Aspekte beschränken mussten. IT-Consultants durften keine Aufgaben übernehmen, die juristische Bewertungen erforderten, wie etwa die Ausgestaltung von SaaS-Verträgen oder die verbindliche Beantwortung vergaberechtlicher Bieterfragen. Inhouse-Juristen und Geschäftsführer waren gut beraten, Leistungsbeschreibungen im Projektgeschäft trennscharf zu formulieren und für rechtliche Leistungsbestandteile zwingend eine Kooperation mit zugelassenen Rechtsanwälten einzugehen.

LG (Tribunal régional (Allemagne)) Gießen · Arrêt · 13/01/2026 · 6 O 41/25

Cloud-Computing
SaaS
Keine urheberrechtliche Vervielfältigung durch bloße SaaS-Nutzung (OLG (Cour d'appel (Allemagne)) Frankfurt)

Faits : Die Klägerin bot ein cloudbasiertes Abrechnungssystem für Tankstellen an. Die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Stadt1, nutzte diese Web-Anwendung über das Internet für ihre Arbeit. Sie berief sich zur Rechtfertigung auf eine alte Lizenz ihrer Schwestergesellschaft aus Stadt3, über deren Wirksamkeit in einem Parallelverfahren am Landgericht Stadt2 gestritten wurde. Die Klägerin sah in dem unautorisierten Web-Zugriff eine illegale Vervielfältigung ihrer Software und klagte auf Unterlassung.

Normes essentielles :

  • § 69a UrhG
  • § 69c UrhG

Décision : Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die bloße Nutzung einer webbasierten Software (SaaS) stellte keine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung durch den Nutzer dar. Da das Programm serverseitig ablief und die technische Infrastruktur im ausschließlichen Kontrollbereich der Klägerin lag, veranlasste die Beklagte durch den reinen Online-Zugriff keine urheberrechtlich relevante Kopie im Arbeitsspeicher ihres eigenen Rechners. Das Urheberrecht erwies sich bei der Abwehr unerwünschter Zugriffe auf reine Cloud-Dienste somit als stumpfes Schwert.

Conclusion et recommandation pratique : Anbieter von SaaS- und Cloud-Lösungen können unberechtigte Account-Mitnutzungen (z. B. Account-Sharing) in der Regel nicht erfolgreich über das Software-Urheberrecht sanktionieren, da es an einer echten Vervielfältigungshandlung beim Nutzer fehlt. Sichern Sie Ihr digitales Geschäftsmodell daher zwingend auf anderen Wegen ab: Etablieren Sie in Ihren Nutzungsverträgen und AGB strikte Verbote zur Zugangsdatenweitergabe und setzen Sie technische Sperren wie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) oder Concurrent-Login-Beschränkungen konsequent ein.

OLG (Cour d'appel (Allemagne)) Frankfurt · Arrêt · 19/06/2019 · 11 U 36/18

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