Faits : Eine auf Vergaberecht spezialisierte Anwaltskanzlei ging gegen einen Landkreis aus dem Bezirk Gießen vor. Der Landkreis schrieb die externe Projektleitung für die Beschaffung und Implementierung eines CAFM-Systems (Software für Liegenschaftsverwaltung) aus. Die Ausschreibung forderte vom Auftragnehmer unter anderem die Erstellung von Vertragsentwürfen sowie die Sicherstellung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, richtete sich aber an klassische IT- und Managementberater ohne anwaltliche Zulassung.
Normes essentielles :
- § 2 Abs. 1 RDG
- § 3 RDG
- § 5 RDG
- § 3a UWG
Décision : Das Gericht untersagte die Ausschreibung in der gewählten Form. Es stellte fest, dass die Erstellung rechtssicherer Vertragsentwürfe und Bewertungskriterien zwingend eine juristische Einzelfallprüfung erforderte und somit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellte. Da die rechtliche Verfahrenssicherung den Schwerpunkt der abgefragten Leistung bildete, griff auch die gesetzliche Ausnahme für bloße Nebenleistungen nicht. Indem der öffentliche Auftraggeber Nicht-Juristen zur Übernahme dieser Aufgaben aufforderte, förderte er fremde Rechtsbrüche und beging einen eigenen unlauteren Wettbewerbsverstoß.
Conclusion et recommandation pratique : Das Urteil erwies sich für IT-Dienstleister als rechtliches Minenfeld bei der Begleitung von Beschaffungsprojekten. Für Unternehmen der Digitalwirtschaft bedeutete dies, dass sie Beratungs- und Management-Mandate streng auf technische und organisatorische Aspekte beschränken mussten. IT-Consultants durften keine Aufgaben übernehmen, die juristische Bewertungen erforderten, wie etwa die Ausgestaltung von SaaS-Verträgen oder die verbindliche Beantwortung vergaberechtlicher Bieterfragen. Inhouse-Juristen und Geschäftsführer waren gut beraten, Leistungsbeschreibungen im Projektgeschäft trennscharf zu formulieren und für rechtliche Leistungsbestandteile zwingend eine Kooperation mit zugelassenen Rechtsanwälten einzugehen.