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Contrats technologiques et de projet complexes dans la métropole bavaroise

Jurisprudence récente de Munich et environs (État 2026)
Ces résumés sont en allemand. Ils concernent uniquement des juridictions et autorités allemandes. Abréviations courantes : BGH — Cour fédérale de justice (Allemagne) ; BPatG — Cour fédérale des brevets ; DPMA — Office allemand des brevets et des marques ; LG — tribunal régional ; OLG — cour d'appel ; AG — tribunal d'instance. Les intitulés développés figurent dans les titres et renvois ci-dessous.
Faits : Die Antragstellerin, die X GmbH, begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ein von der Antragsgegnerin angestrengtes schiedsrichterliches Verfahren vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unzulässig sei. Die Antragsgegnerin machte dort als Zessionarin aus einem SaaS-Dienstleistungsvertrag Forderungen geltend und hatte die X GmbH versehentlich als Schiedsbeklagte benannt. Obwohl die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren einräumte, dass tatsächlich keine Schiedsvereinbarung mit der X GmbH bestand, wies sie darauf hin, dass das Schiedsgericht bereits vollständig konstituiert war, bevor der Feststellungsantrag beim Gericht einging.
Normes essentielles :
- § 1032 Abs. 2 ZPO
- § 1040 Abs. 2, Abs. 3 ZPO
Décision : Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf den Feststellungsantrag als unzulässig. Nach dem klaren Wortlaut des § 1032 Abs. 2 ZPO durfte die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem staatlichen Gericht nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts beantragt werden. Da alle Schiedsrichter bereits bestellt waren, war dieser Weg rechtlich versperrt. Auch ein Anerkenntnisbeschluss zugunsten der X GmbH kam nicht in Betracht, da das Gericht die Prozessvoraussetzungen zwingend von Amts wegen prüfen musste. Die Unzuständigkeit musste ab diesem Zeitpunkt zwingend vor dem Schiedsgericht selbst gerügt werden.
Conclusion et recommandation pratique : Für Unternehmen, die fälschlicherweise in ein Schiedsverfahren verwickelt werden, tickt die Uhr erbarmungslos. Ein abwehrender Antrag bei den ordentlichen Gerichten ist rigoros abgeschnitten, sobald das Schiedsgericht vollständig bestellt ist. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen der Digitalbranche müssen bei unberechtigten Schiedsklagen daher sofort reagieren und den staatlichen Rechtsschutz anrufen, noch bevor das Schiedsgericht konstituiert wird, um sich die immensen Kosten und den Aufwand eines unzuständigen Schiedsverfahrens zu ersparen.
BayObLG · Ordonnance · 19/11/2025 · 102 SchH 121/25 e
Faits : Der Betreiber einer kostenpflichtigen gesundheitspolitischen Datenbank verklagte ein Pharmaunternehmen. Die Beklagte besaß eine Lizenz für zehn namentlich zu benennende eigene Mitarbeiter. Eine berechtigte Mitarbeiterin gab ihre persönlichen Zugangsdaten jedoch unbefugt an zwei Kollegen einer Schwestergesellschaft (S./H. AG (Tribunal d'instance (Allemagne))) weiter, die mit ihr demselben konzerninternen Public Affairs Team angehörten. Der Datenbankbetreiber sah darin eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten, einen Wettbewerbsverstoß sowie den Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Er begehrte neben Unterlassung und Schadensersatz insbesondere die Gestattung, das Urteil öffentlichkeitswirksam online zu veröffentlichen.
Normes essentielles :
- § 21 Abs. 1 GeschGehG
- § 87b UrhG
- § 4 Nr. 4 UWG
Décision : Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung des Klägers ab. Zwar liege in der Weitergabe der Zugangsdaten an Angestellte einer anderen juristischen Person im Konzern ein Vertragsbruch. Urheberrechtliche Ansprüche schieden jedoch aus, da die Daten nur an zwei persönlich und arbeitsvertraglich eng verbundene Teammitglieder flossen, weshalb es an einer für das Urheberrecht zwingend erforderlichen öffentlichen Wiedergabe fehlte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung lehnte das Gericht ab, da die Beklagte nicht mit dem Datenbankanbieter konkurrierte, sondern lediglich interne Lizenzkosten sparen wollte. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach dem GeschGehG sei angesichts der Geringfügigkeit (nur zwei unberechtigte Nutzer über fünf Monate) schlicht unverhältnismäßig.
Conclusion et recommandation pratique : Eine bloße Konzernverbundenheit ist kein Freibrief für Account-Sharing. Auch wenn Gerichte bei isolierten, rein internen Weitergaben von Zugangsdaten die scharfen Schwerter des Urheberrechts oder der öffentlichen Anprangerung oft stecken lassen, bleibt der Vertragsbruch unbestritten. Geschäftsführer und Inhouse-Juristen müssen Software- und Datenbanklizenzen strikt nach der jeweiligen vertragsschließenden Legal Entity trennen. Es bedarf zwingend klarer Compliance-Vorgaben und technischer Sperren, um Mitarbeiter für das Thema "Zugangsdatenweitergabe" zu sensibilisieren und teure Schadensersatzforderungen von Lizenzgebern abzuwenden.
OLG (Cour d'appel (Allemagne)) Nürnberg · Décision · 09/09/2025 · 3 U 158/25
Faits : Ein IT-Systemhaus mietete von einem Distributor Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky, um diese an öffentliche Endkunden (darunter die TU Berlin) weiterzuvermieten. Kurz nach Vertragsschluss warnte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor dem Einsatz dieser Software. Wenig später verbot eine EU-Sanktionsverordnung die Erfüllung öffentlicher Aufträge mit russischem Bezug. Die Endkunden in Berlin kündigten daraufhin die Verträge. Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht München I vom Distributor die Rückzahlung der im Voraus geleisteten Lizenzgebühren.
Normes essentielles :
- § 313 Abs. 1 BGB
- § 536 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB
Décision : Das Gericht verneinte einen Sachmangel, da die BSI-Warnung lediglich einen abstrakten Verdacht darstellte und das behördliche Sanktionsverbot in die Sphäre des Verwendungsrisikos der Klägerin fiel. Das Gericht bejahte jedoch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die tiefgreifenden EU-Sanktionen wirkten wie ein politisches Erdbeben, das die ursprüngliche vertragliche Risikoverteilung unvorhersehbar sprengte. Das unveränderte Festhalten am Vertrag war der Klägerin unzumutbar, weshalb das Gericht eine Vertragsanpassung vornahm und die verbleibenden wirtschaftlichen Nachteile hälftig zwischen den Parteien aufteilte.
Conclusion et recommandation pratique : Behördliche Warnungen (wie durch das BSI) und kurzfristige Embargos lösen bei Softwareüberlassungen nicht automatisch Mängelgewährleistungsrechte aus. Unternehmer und Inhouse-Juristen der Digitalwirtschaft müssen in ihren Lizenz- und Vertriebsverträgen zwingend robuste Force-Majeure- und Hardship-Klauseln verankern. Diese sollten geopolitische Eingriffe oder Warnungen von Sicherheitsbehörden explizit erfassen, um das Risiko nicht der unkalkulierbaren gerichtlichen Vertragsanpassung zu überlassen, sondern vorab klare Ausstiegs- oder Anpassungsszenarien zu definieren.
LG (Tribunal régional (Allemagne)) München I · Arrêt · 13/12/2023 · 29 O 1152/23
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