EuG bestätigt: Marke „OPENAI“ ist beschreibend – Eintragung für Software und KI-Dienste abgelehnt
EuG, Urteil vom 15.07.2026 – T-555/25 – OPENAI

- Das EuG bestätigt die teilweise Zurückweisung der EU-Wortmarke „OPENAI“ – das Zeichen ist für Software, Cloud-Computing und KI-Dienste beschreibend (Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV).
- Das englischsprachige Publikum verstehe „OPENAI“ unmittelbar als „frei zugängliche Künstliche Intelligenz“ – kein Fantasiebegriff, sondern bloße Zusammenfügung beschreibender Bestandteile.
- Weder die Bekanntheit der Marke noch Eintragungen in über 30 Drittstaaten helfen: Das EU-Markensystem ist autonom; Bekanntheit zählt nur bei der Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV).
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem wegweisenden Urteil die teilweise Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung „OPENAI“ bestätigt. Das Zeichen sei für Software, Cloud-Computing und KI-Dienste beschreibend und damit nicht als Unionsmarke eintragungsfähig. Die Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für KI-Unternehmen, die Markennamen aus gängigen englischen Begriffen zusammensetzen.
Der Fall
OpenAI, Inc. meldete am 15. Juni 2023 beim EUIPO die Wortmarke „OPENAI“ als Unionsmarke an – unter anderem für Software, Entwicklungstools und Cloud-Dienste (Klassen 9, 42, 45). Der Prüfer wies die Anmeldung am 5. Dezember 2024 teilweise zurück, die Beschwerdekammer bestätigte dies am 10. Juni 2025 (R 190/2025-5). OpenAI klagte vor dem EuG.
Die Entscheidung
„Open“ + „AI“ = beschreibend
Das Gericht stellte fest, dass das relevante englischsprachige Publikum die Bestandteile „open“ und „AI“ im Zeichen unmittelbar erkennt – auch ohne Leerzeichen. Im Kontext von IT-Produkten werde „open“ als „frei zugänglich“ oder „nicht beschränkt“ verstanden; „AI“ sei die allgemein bekannte Abkürzung für „artificial intelligence“. Die Zusammensetzung folge den englischen Grammatikregeln (Adjektiv vor Substantiv) und enthalte kein syntaktisch ungewöhnliches Element.
Kein Fantasiebegriff
OpenAI argumentierte, das Zeichen sei ein bedeutungsloser Neologismus. Das Gericht wies dies zurück: Das Fehlen eines Leerzeichens begründe keinen schöpferischen Charakter. Es sei auch unerheblich, dass „open AI“ nicht im Wörterbuch stehe – eine beschreibende Marke muss nicht in der Alltagssprache gebräuchlich sein (Rn. 38, 39).
Homogene Warengruppe – Gesamtbegründung zulässig
Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen – von Software über Cloud-Computing bis hin zu Identitätsprüfungsdiensten – könnten auf frei zugänglicher KI basieren. Die Beschwerdekammer durfte daher eine Gesamtbegründung verwenden (Rn. 48, 49).
Bekanntheit und Drittstaaten-Eintragungen unerheblich
Das Argument der Markenbekanntheit wies das Gericht zurück: Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV betrifft nur die intrinsischen Eigenschaften eines Zeichens. Die tatsächliche Benutzung kann erst im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV) berücksichtigt werden (Rn. 60). Auch Eintragungen in über 30 Drittstaaten binden das EUIPO nicht – das EU-Markensystem ist ein autonomes Rechtssystem (Rn. 69).
Wie geht es weiter?
Die Beschwerdekammer hat angekündigt, dass nach Rechtskraft der Entscheidung das Verfahren zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung (Art. 7 Abs. 3 UMV) fortgesetzt wird. OpenAI kann die Eintragung also weiterhin über den Nachweis einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft erreichen – angesichts der weltweiten Bekanntheit der Marke durchaus aussichtsreich.
Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie des EuG bei beschreibenden Zeichen im Technologiebereich. Wer Markennamen aus gängigen Begriffen wie „open“, „smart“, „digital“ oder „AI“ zusammensetzt, muss mit einer Zurückweisung rechnen – selbst bei erheblicher Marktbekanntheit. Unternehmen der KI-Branche sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Markenanmeldungen originär unterscheidungskräftig sind, oder hilfsweise den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung vorbereiten.