IT-Recht & digitale Geschäfts­felder

Rechtsanwalt IT-Recht - Beratung zu SaaS, Cloud-Lösungen und digitalen Geschäftsmodellen
Rechtliche Begleitung digitaler Produkte und Technologieprojekte – von der Prüfung der rechtlichen Machbarkeit über die Vertragsgestaltung bis zur rechtlichen Absicherung digitaler Geschäftsmodelle.

Lösungen im Bereich IT-Recht & digitale Geschäftsfelder

IT-Projektverträge und Softwareentwicklung

Ob klassisches Wasserfallmodell oder agile Entwicklung – die vertragliche Struktur muss zum Vorgehensmodell passen.

Agile Projekte erfordern einen anderen Rahmen als klassische Werkverträge: Leistungspflichten, Meilensteine und Vergütungsmodelle müssen der Dynamik iterativer Methoden gerecht werden.

Ich begleite Softwareentwicklungsprojekte von der Konzeptionsphase bis zum Go-Live.

Cloud Computing und SaaS

Cloud-basierte Dienste – ob IaaS, PaaS oder SaaS – werfen eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf, die weit über das klassische IT-Vertragsrecht hinausgehen.

Datenschutzrechtliche Vorgaben, branchenspezifische Regulierung und die Notwendigkeit angemessener Kontroll- und Auditrechte erfordern individuelle vertragliche Lösungen. Ich unterstütze Cloud-Anbieter und deren Kunden bei der Verhandlung und Gestaltung von Cloud-Verträgen.

Plattformregulierung und Recht der Digitalwirtschaft

Mit dem Digital Services Act, dem Digital Markets Act und dem Data Act hat der europäische Gesetzgeber den Rechtsrahmen für die Digitalwirtschaft grundlegend neu gestaltet.

Für Unternehmen, die digitale Plattformen betreiben oder datengetriebene Geschäftsmodelle entwickeln, entstehen daraus weitreichende Pflichten und neue Chancen.

Ich berate bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen und der strategischen Nutzung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten.

Referenzen

Unterstützung eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns bei verschiedenen digitalen Services
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einzelner Services, Überarbeitung und Neuentwurf von Vertragswerken sowie Sicherstellung der produktbezogenen Compliance, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Verbraucherschutzrecht und regulatorische Anforderungen an digitale Produkte.

Beratungsumfang

Produktcompliance & Vertragswerk

Aktuelle Urteile (Stand: 15.7.2026)

Handelsvertreterrecht
Softwarevertrieb
EuGH: Elektronischer Software-Download mit Dauerlizenz gilt als Warenkauf im Handelsvertreterrecht (EuGH)

Sachverhalt: Das Unternehmen The Software Incubator Ltd war für die Computer Associates (UK) Ltd im Vereinigten Königreich sowie in Irland tätig, um eine Softwareanwendung zu vermarkten. Die Endkunden luden das Programm über ein Online-Portal herunter und erhielten dazu üblicherweise eine unbefristete Nutzungslizenz. Nach der Kündigung des Vertriebsvertrags forderte The Software Incubator vor den Gerichten in England & Wales Schadensersatz nach dem Handelsvertreterrecht. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass ein elektronischer Software-Download mangels körperlicher Form rechtlich keinen „Warenkauf“ darstelle und der Kläger somit kein Handelsvertreter sei.

Wesentliche Normen:

  • Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreter-Richtlinie)

Entscheidung: Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass Software auch bei rein digitaler Übermittlung als „Ware“ anzusehen war. Die Richter argumentierten, dass es wirtschaftlich keinen Unterschied machte, ob ein Programm auf einer CD oder per Download zur Verfügung gestellt wurde. Die Einräumung einer unbefristeten Lizenz gegen ein Entgelt qualifizierten sie zudem als „Verkauf“. Der europäische Schutz von Handelsvertretern durfte nicht durch die technologische Entwicklung ins Leere laufen.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil bildet einen rechtlichen Schlussstein für den indirekten digitalen Vertrieb. Für Softwarehersteller und Inhouse-Juristen der Digitalbranche bedeutet die Entscheidung, dass freie Vermittler von unbefristeten Software-Lizenzen (On-Premises via Download) zwingend als Handelsvertreter geschützt sind. Unternehmen müssen ihre Vertriebsverträge daraufhin auditieren und bei Kündigungen entsprechende Ausgleichsansprüche einkalkulieren. Bei Cloud- oder SaaS-Modellen mit lediglich befristeter Nutzung kann die rechtliche Einordnung hingegen abweichen, weshalb hier eine präzise Vertragsgestaltung zur Vermeidung ungewollter Handelsvertreter-Privilegien unerlässlich ist.

EuGH, Urteil vom 16.9.2021 (C-410/19) - Vorinstanzen: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, Urteil vom 01.07.2016, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), Urteil vom 19.03.2018, Supreme Court of the United Kingdom, Vorabentscheidungsersuchen

Legal Tech
RDG
Automatisierte Vertragsgeneratoren (Smartlaw) verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (BGH)

Sachverhalt: Die klagende Rechtsanwaltskammer rügte das Online-Angebot eines Verlags. Dieser bot unter der Bezeichnung „smartlaw“ einen digitalen Rechtsdokumentengenerator an. Kunden konnten durch die Beantwortung von Fragen Verträge erstellen lassen, welche die Software aus vorgefertigten Textbausteinen zusammensetzte. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Rechtsdienstleistung und klagte auf Unterlassung. Nach Stationen vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Wesentliche Normen:

  • § 2 Abs. 1 RDG (Begriff der Rechtsdienstleistung)
  • § 3 RDG (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)
  • § 3a UWG (Rechtsbruch)

Entscheidung: Der BGH wies die Klage letztinstanzlich ab. Er entschied, dass die automatisierte Erstellung eines Vertragsentwurfs keine Rechtsdienstleistung darstellte. Zwar verneinte das Gericht nicht, dass der Verlag eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit ausübte, jedoch fehlte es an dem Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Angelegenheit. Das Programm prüfte keinen individuellen realen Einzelfall, sondern kombinierte lediglich Textbausteine für fiktive, typisierte Sachverhalte. Der Senat verglich diesen Vorgang mit der Nutzung eines detaillierten Formularhandbuchs. Zudem war für den Nutzer klar erkennbar, dass keine individuelle juristische Prüfung seines spezifischen Problems stattfand.

Fazit & Praxis-Empfehlung: Dieses Urteil wirkte als Meilenstein für die Rechtssicherheit heutiger Legal-Tech-Angebote im Bereich der regelbasierten Dokumentenerstellung.
Handlungsempfehlung: Unternehmen können klassische, auf logischen Entscheidungsbäumen basierende Vertragsgeneratoren rechtssicher betreiben und vertreiben, solange sie das Tool transparent als Software-Produkt und nicht als individuelle Anwaltsberatung vermarkten. Sobald jedoch in Zukunft generative Künstliche Intelligenz (wie LLMs) in den Prozess integriert wird, die unstrukturierte Sachverhalte autonom rechtlich bewertet, muss das Geschäftsmodell im Hinblick auf das RDG völlig neu auditiert werden, da die Grenze zur konkreten Einzelfallprüfung dann überschritten werden könnte.

BGH, Urteil vom 9.9.2021 (I ZR 113/20) - Vorinstanzen: LG Köln (MMR 2020, OLG Köln (NJW 2020

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